RS OGH 1932/11/8 3Ob961/32

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Veröffentlicht am 08.11.1932
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Norm

KO §12

Rechtssatz

Gegen den Beschluß, womit festgestellt wurde, daß die gemäß § 12 KO durch die Konkurseröffnung erloschenen Absonderungsrechte infolge Konkursaufhebung wieder in Kraft getreten sind, können andere Gläubiger nicht Rekurs erheben. Es bleibt ihnen vorbehalten, die Pfandrechte im Verteilungsverfahren zu bestreiten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 961/32
    Entscheidungstext OGH 08.11.1932 3 Ob 961/32
    Veröff: SZ 14/219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0064309

Dokumentnummer

JJR_19321108_OGH0002_0030OB00961_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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