Norm
KO §12Rechtssatz
Gegen den Beschluß, womit festgestellt wurde, daß die gemäß § 12 KO durch die Konkurseröffnung erloschenen Absonderungsrechte infolge Konkursaufhebung wieder in Kraft getreten sind, können andere Gläubiger nicht Rekurs erheben. Es bleibt ihnen vorbehalten, die Pfandrechte im Verteilungsverfahren zu bestreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0064309Dokumentnummer
JJR_19321108_OGH0002_0030OB00961_3200000_001