Norm
StPO §152Rechtssatz
Ein falsches gerichtliches Zeugnis, das von einer im § 152 StPO begünstigten Person abgelegt wurde, ohne daß diese über ihr Entschlagungsrecht belehrt wurde, läßt sich nicht nach dem § 199 lit a StG beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0097439Dokumentnummer
JJR_19321118_OGH0002_0050OS00906_3200000_001