RS OGH 1932/11/23 3Ob940/32, 5Ob230/72, 5Ob610/83, 8Ob623/84, 7Ob504/86, 8Ob6/88, 1Ob106/02y, 5Ob187

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Veröffentlicht am 23.11.1932
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Norm

ZPO §235 Abs4 B

Rechtssatz

Die Bezeichnung der beklagten Partei kann dahin richtiggestellt werden, dass die zunächst gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klage gegen die Masseverwalter im Konkurse der beklagten Partei gerichtet wird und die Zahlung bei Zwangsvollstreckung in eine dem Kläger verpfändete Liegenschaft des Gemeinschuldners begehrt wird. Darin liegt eine Klageänderung nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 940/32
    Entscheidungstext OGH 23.11.1932 3 Ob 940/32
    Veröff: SZ 14/233
  • 5 Ob 230/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 230/72
    nur: Die Bezeichnung der beklagten Partei kann dahin richtiggestellt werden, dass die zunächst gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klage gegen die Masseverwalter im Konkurse der beklagten Partei gerichtet wird. (T1)
    Beisatz: Hier: Klage nach § 124 Abs 3 KO. (T2)
  • 5 Ob 610/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 5 Ob 610/83
    Auch; Beisatz: Hier: Die gegen eine (im Ausgleich befindliche) Genossenschaft gerichtete Klage wird (unter Berücksichtigung des Klagsvorbringens) auf den Sachwalter der Ausgleichsschuldnerin berichtigt. (T3)
  • 8 Ob 623/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 623/84
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 504/86
    Entscheidungstext OGH 30.01.1986 7 Ob 504/86
    nur T1
  • 8 Ob 6/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 8 Ob 6/88
    nur T1; Veröff: SZ 61/50
  • 1 Ob 106/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 106/02y
    Ähnlich; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T4)
    Veröff: SZ 2002/82
  • 5 Ob 187/02i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 187/02i
    Ähnlich; nur T1; Beis ähnlich T4; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung erübrigt sich allerdings, wenn der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde. Das Verfahren ist in diesem Fall mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen. (T5)
  • 2 Ob 73/02b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 73/02b
    Ähnlich; Beis wie T4
  • 9 Ob 4/12x
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 Ob 4/12x
    Vgl auch
  • 8 ObA 4/16w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObA 4/16w
    Auch
  • 9 ObA 61/17m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 61/17m
    Auch
  • 9 Ob 61/17m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 61/17m
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 20/20v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 20/20v
    Vgl; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens durch Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des ursprünglichen Klägers; Masseverwalter erklärt im Schuldenregulierungsverfahren den Eintritt in das Verfahren im Sinn des § 7 Abs 2 IO und beantragt dessen Fortsetzung; Fortsetzung des Verfahrens mit Masseverwalter als klagende Partei und Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei auf diesen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0039713

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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