Norm
ABGB §142 KRechtssatz
Für den Umfang der Haftung des bedingt erklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend. Bei Bestimmung des Ausmaßes, in dem der bedingt erklärte Erbe für den Unterhalt des unehelichen Kindes des Erblassers haftet, ist auf den Unterhalt der unversorgten ehelichen Kinder des Erblassers Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0047846Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018