- 4 Ob 353/32
Entscheidungstext OGH 09.12.1932 4 Ob 353/32
SZ 14/246
- Rkv 396/50
Entscheidungstext OGH 04.11.1950 Rkv 396/50
Auch
- 6 Ob 220/60
- 2 Ob 1/67
Entscheidungstext OGH 28.04.1967 2 Ob 1/67
SZ 40/62 = EvBl 1968/105 S 182
- 1 Ob 104/67
Entscheidungstext OGH 15.06.1967 1 Ob 104/67
EvBl 1968/120 S 210
- 8 Ob 141/68
Beisatz: Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers findet nicht mit der Einantwortung ihr Ende. Der Testamentsvollstrecker hat darüber zu wachen, dass der Wille des Erblassers, der eheliche Vater solle nicht durch die Erbschaft der Kinder in seiner Unterhaltsverpflichtung entlastet werden, erfüllt wird. (T1) = SZ 41/70
- 8 Ob 48/70
SZ 43/58 = EvBl 1970/293 S 516 = NZ 1971,12;Siehe hinzu Stölzle, "Der Rechtsanwalt in der SZ 43" AnwBl 1973,34
- 6 Ob 23/74
Entscheidungstext OGH 02.05.1974 6 Ob 23/74
nur: Rekursrecht des Testamentsvollstreckers. (T2) = NZ 1975,31
- 7 Ob 202/75
Entscheidungstext OGH 13.11.1975 7 Ob 202/75
nur T2; NZ 1977,139
- 3 Ob 592/76
Entscheidungstext OGH 14.09.1976 3 Ob 592/76
nur T2; Beisatz: Rekurs gegen Annahme einer Erbserklärung und der daran schließenden weiteren Verfügungen. (T3)
- 1 Ob 758/77
Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 758/77
nur T2; Beis wie T1 nur: Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers findet nicht mit der Einantwortung ihr Ende. Der Testamentsvollstrecker hat darüber zu wachen, dass der Wille des Erblassers erfüllt wird. (T4)
- 7 Ob 658/79
Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 658/79
Beisatz: Beschlüsse des Abhandlungsgerichtes, die die Vollziehung des letzten Willens zum Gegenstand haben. (T5)
- 4 Ob 520/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 520/83
Beis wie T5
- 3 Ob 536/89
- 8 Ob 682/88
Beisatz: Es ist die wesentliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Durchführung des letzten Willen des Erblassers zu überwachen und zu betreiben. (T6) = EvBl 1990/20 S 115
- 6 Ob 536/92
Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 536/92
- 1 Ob 2138/96k
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2138/96k
Veröff: SZ 69/263
- 10 Ob 507/95
Beisatz: Das Verwaltungsrecht (Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses) des erbserklärten Erben wird durch die letztwillig verfügte Bestellung eines Nachlassverwalters nicht ausgeschlossen; keine bindende Wirkung für das Abhandlungsgericht (Ablehnung von NZ 1933, 114 und Welser in Rummel I2 § 810 Rz 8, § 816 Rz 12 und 17). (T7) Veröff: SZ 70/40
- 2 Ob 105/98z
Auch; nur: Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers. (T8) Beisatz: Die wesentliche Funktion des Testamentsvollstreckers liegt darin, in Unterstützung des Abhandlungsgerichts die Durchführung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen und zu betreiben. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker (oder eine andere Person) auch mit einzelnen Akten der Nachlassverwaltung, aber auch mit der Verwaltung und Vertretung des gesamten Nachlasses, betrauen. (T9)
- 6 Ob 196/01v
Auch; nur T8; Beis wie T6
- 2 Ob 1/08y
Auch; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T9; Beisatz: Die primär in Überwachungs- und Betreibungsaufgaben bestehende Funktion ist grundsätzlich - den Fall der Abberufung durch das Gericht aus wichtigen Gründen ausgenommen- unwiderruflich und unkündbar. (T10); Veröff: SZ 2008/25
- 1 Ob 3/13t
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 3/13t
Auch; nur T8; Beis wie T6; Beis wie T9 nur: Die wesentliche Funktion des Testamentsvollstreckers liegt darin, in Unterstützung des Abhandlungsgerichts die Durchführung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen und zu betreiben. (T11); Ähnlich Beis wie T10