Norm
StPO §47 AbRechtssatz
Daß der durch eine strafbare Handlung Beschädigte seine privatrechtlichen Ansprüche bereits beim Zivilgericht eingeklagt hat, hindert nicht, ihn im Strafverfahren als Privatbeteiligten zuzulassen und über diese Ansprüche im Strafurteile zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0096854Dokumentnummer
JJR_19321214_OGH0002_0050OS01115_3200000_001