RS OGH 1932/12/21 2Ob1259/32

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Veröffentlicht am 21.12.1932
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Norm

EO §9 A

Rechtssatz

Auf Grund eines Rückstandsausweises, der auf den Namen des für eine Übertragungsgebühr persönlich haftenden Schuldners lautet, kann gegen den Erwerber der Liegenschaft, die den Gegenstand der Übertragungsgebühr bildete, um Zwangsvollstreckung angesucht werden, wenn in dem Rückstandsausweis mit Bezugnahme auf § 72 GebG die Umstände angeführt sind, die das Vorzugspfandrecht der Gebühr an der Liegenschaft dartun.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1259/32
    Entscheidungstext OGH 21.12.1932 2 Ob 1259/32
    SZ 14/252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0000339

Dokumentnummer

JJR_19321221_OGH0002_0020OB01259_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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