Norm
EO §9 ARechtssatz
Auf Grund eines Rückstandsausweises, der auf den Namen des für eine Übertragungsgebühr persönlich haftenden Schuldners lautet, kann gegen den Erwerber der Liegenschaft, die den Gegenstand der Übertragungsgebühr bildete, um Zwangsvollstreckung angesucht werden, wenn in dem Rückstandsausweis mit Bezugnahme auf § 72 GebG die Umstände angeführt sind, die das Vorzugspfandrecht der Gebühr an der Liegenschaft dartun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0000339Dokumentnummer
JJR_19321221_OGH0002_0020OB01259_3200000_001