Norm
VersVG §6 Abs3 B1Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer aus einer Haftpflichtversicherung verwirkt den Versicherungsanspruch, wenn er von der Schadenersatzklage des Beschädigten gegen ihn dem Versicherer grobfahrlässig nicht rechtzeitig Anzeige macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0080750Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014