Beisatz: Eine Fortsetzung ist ua möglich nach einem Zwangsausgleich, ferner in den Fällen der §§ 166, 167 KO, wenn die Verwaltungsbehörde die von ihr verfügte Auflösung widerruft, usw. (T1)
Beisatz: Hier: Aufhebung des Konkurses nach Abschluss eines Zwangsausgleichs (§ 157 KO). Analog zu § 215 Abs 2 erster Fall AktG ist diesfalls eine Fortsetzung der aufgelösten als werbende Gesellschaft möglich. (T3)
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Gesellschaft wurde mit Generalversammlungsbeschluss aufgelöst. (T5); Beisatz: Die Fortsetzung wird solange als zulässig angesehen, als die GmbH noch nicht beendet ist und noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen wurde (so schon 6 Ob 330/98t). Die Fortsetzung der Gesellschaft mit der Behauptung, die Gesellschafter hätten sich zur Rückzahlung des erhaltenen Liquidationserlöses verpflichtet, kommt hingegen nicht in Betracht. (T6)
Ähnlich; Beisatz: Nach der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch kann eine Fortsetzung der Gesellschaft auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation erfolgen, sei es, weil die Löschung nach Verteilung des Überschusses aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger erfolgte, sei es, dass die Gesellschaft gelöscht wurde, weil überhaupt nichts zu verteilen war. Hier: Löschung mangels Vermögens. (T7)
Auch; Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T8)