RS OGH 1933/1/5 3Ob1124/32, 5Ob647/77, 1Ob599/81, 5Ob716/81, 4Ob45/98s, 10Ob33/14x, 4Ob128/18d

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Veröffentlicht am 05.01.1933
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Norm

ABGB §1363
ABGB §1486

Rechtssatz

Die Verpflichtung aus der Bürgschaft verjährt in dreißig Jahren; sie erlischt aber, wenn die Hauptschuld infolge Ablaufs einer kürzeren Verjährungsfrist erloschen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0032296

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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