Norm
ABGB §1363Rechtssatz
Die Verpflichtung aus der Bürgschaft verjährt in dreißig Jahren; sie erlischt aber, wenn die Hauptschuld infolge Ablaufs einer kürzeren Verjährungsfrist erloschen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0032296Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018