RS OGH 1933/1/18 1Ob1223/32, 3Ob45/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1933
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Norm

AO §53 Abs4
AO §53a
EO §7 Abs2 Da
EO §36 Aa
EO §40

Rechtssatz

Wenn gegen den Ausgleichsschuldner, dessen Ausgleich bestätigt worden ist, ein Exekutionstitel aus der Zeit vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt, so kann die betreibende Partei im Falle des Wiederauflebens ihrer Forderung mit Berufung auf diesen vorausgegangenen Exekutionstitel und mit Behauptung des Wiederauflebens die Zwangsvollstreckung beantragen, ohne daß sie durch öffentliche Urkunden die erfolglose Mahnung als Voraussetzung des Wiederauflebens beweisen muß. In einem solchen Falle kann der Verpflichtete der Exekutionsbewilligung durch eine Klage nach § 36 EO oder durch einen Einstellungsantrag nach § 40 EO begegnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1223/32
    Entscheidungstext OGH 18.01.1933 1 Ob 1223/32
    SZ 15/13
  • 3 Ob 45/69
    Entscheidungstext OGH 14.05.1969 3 Ob 45/69
    QuHGZ 1971/2 S 83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0001437

Dokumentnummer

JJR_19330118_OGH0002_0010OB01223_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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