Norm
WeinG §19Rechtssatz
Nach dem § 19 WeinG ist der Verfall im freisprechenden Erkenntnis selbst dann auszusprechen, wenn der Ankläger keinen darauf abzielenden Antrag gestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0082701Dokumentnummer
JJR_19330123_OGH0002_0050OS01255_3200000_001