TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/21 97/08/0158

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ASVG §35;
ASVG §44 Abs1 Z2;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
KrPflG 1961 §11 Abs3;
KrPflG 1961 §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Kongregation der Barmherzigen Schwestern XY in L, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Anwaltspartnerschaft in 4040 Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. März 1997, Zl. SV(SanR)-987/1-1996-Ru/Ma, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag, (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4021 Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kongregation ist Rechtsträgerin des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern XY in L und einer Krankenpflegeschule.

Mit Bescheid vom 13. Mai 1996 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der als "Barmherzige Schwestern, Allgemeine Krankenpflegeschule, Schwesternschüler, L-Gasse 19/L" bezeichneten Beschwerdeführerin allgemeine Beiträge in der Höhe von S 979.326,70 sowie einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Höhe von S 170.200,-- für in einer angeschlossenen Beitragsrechnung angeführte Versicherte und Zeiträume vor.

In der Begründung führte die mitbeteiligte Partei nach Angabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass anlässlich einer am 27. März 1996 vorgenommenen Beitragssprüfung Meldeverstöße festgestellt worden seien.

So habe der Wert "der vollen freien Station", der den Krankenpflegeschüler(innen) gemäß § 11 Krankenpflegegesetz zu gewähren sei, für die Jahre 1993, 1994 und 1995 monatlich S 2.700,-

- betragen. Der Sachbezug "Wohnen" sei von der Beschwerdeführerin mit 2/10 der vollen freien Station angesetzt und abgerechnet worden. Der Sachbezug "Verpflegung" sei den Schüler(innen) ausbezahlt worden, allerdings mit einem niedrigeren Betrag als dem sich für die Verpflegung ergebenden Sachbezugswert (= 8/10) der vollen freien Station. Die Differenz zwischen den für die Verpflegung ausbezahlten Beträgen und dem nach der Sachbezugsbewertung geltenden Betrag (= 8/10 d.s. S 2.160,--) sei nicht in die Beitragsgrundlagen eingerechnet worden. Von diesen Differenzbeträgen seien daher allgemeine Beiträge nachverrechnet worden. Infolge Verletzung der Meldebestimmungen sei zudem die Voraussetzung für die Vorschreibung des Beitragszuschlages im gesetzlichen Mindestausmaß, nämlich in der Höhe der Verzugszinsen, gegeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (den nicht mit den Verwaltungsakten vorgelegten) Einspruch vom 22. Mai 1996.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge, wobei sie von folgendem - im weiteren unbestritten gebliebenen - Sachverhalt ausging:

Die Beschwerdeführerin gewährte den Krankenpflegeschüler(innen) bis September 1991 neben einem Taschengeld die volle freie Station (Sachbezugswert 1991 S 2.400,--). Ab Oktober 1991 wurde die Sachbezugswertung unter Anlehnung an die vom Amt der o.ö. Landesregierung ausgearbeiteten Richtlinien umgestellt. Der Wert der Wohnung wird ab diesem Zeitpunkt mit 2/10 der vollen freien Station angesetzt, für die Verpflegung erhalten sowohl interne als auch externe Schüler(innen) pro Tag S 44,-- 30 x im Kalendermonat. Von dem monatlich ausbezahlten Betrag können sich die Schüler(innen) Essensmarken kaufen und mit diesen in der Kantine die Mahlzeiten in Anspruch nehmen. Die Sozialversicherungsgrundlage wurde wie folgt berechnet: S 44,-- x 30 =  S 1.320,--: 86,35 % (Netto-Bruttoaufrechnung) =  S 1.529,--. Für interne Schüler(innen) wurde zusätzlich ein Betrag von S 625,--

(inklusive Netto-Bruttoaufrechnung) angesetzt. Externe Schüler(innen) erhielten den Sachbezugswert für die Wohnung bar ausbezahlt. Von der Differenz auf den vollen Sachbezugswert (S 2.700,--) verrechnete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit ihrem Bescheid allgemeine Beiträge nach.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus dem Zusammenhang von Einleitung, Spruch, Begründung und Zustellverfügung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse klar zum Ausdruck komme, dass der Bescheid trotz unrichtiger Adressatenbenennung an die Beschwerdeführerin als hinter der Krankenpflegeschule stehende Rechtsträgerin gerichtet sei.

Bezüglich des Vorwurfes der Rechtswidrigkeit sei auf § 11 Abs. 3 Krankenpflegegesetz zu verweisen, der einen gesetzlichen Anspruch auf volle Verpflegung normiere. Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte sei der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst (mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG), wobei bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5 ASVG) als Arbeitsverdienst die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Ausbildungseinrichtung erhalte, gelten. Für die Bewertung solcher Sachbezüge gelte gemäß § 50 ASVG die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer, wobei die für den Nachverrechnungszeitraum geltende Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen sei, nach welcher der Wert der vollen freien Station monatlich S 2.700,-

- betrage. In diesem Wert seien enthalten: 1/10 für die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung), 1/10 für Beheizung und Beleuchtung, 1/10 für das erste und zweite Frühstück und für die Jause, 3/10 für das Mittagessen und 2/10 für das Abendessen. Die Krankenpflegeschüler(innen) hätten die volle Verpflegung auch erhalten, wofür die Beschwerdeführerin jedoch weniger als 8/10 verrechnet habe. Nach den lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen dürfe jedoch die anteilige 1/10 Gewährung nur bei teilweiser Gewährung der vollen freien Station angesetzt werden.

Die Regelung, dass die Beschwerdeführerin den Pflegeschüler(innen) monatlich einen bestimmten Betrag auszahle und diese ihrerseits Essensmarken kaufen, könne nur als vereinfachte, kostensparende Administration angesehen werden. Da die Schüler(innen) keinen Kostenbeitrag zur Verpflegung zahlen würden, sei auch nicht zu prüfen, ob die Zahlungen unter den Mindestselbstkosten zur Herstellung dieser Mahlzeiten liegen.

Zum Beitragszuschlag führte die belangte Behörde schließlich aus, dass Meldeverstöße festgestellt worden seien und somit die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse grundsätzlich zu dessen Verhängung berechtigt gewesen sei. Die diesbezüglich gerügte Verordnung sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom Verfassungsgerichtshof nicht behoben gewesen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei daher an den in der Verordnung festgesetzten Zinssatz gebunden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde im Wesentlichen mit demselben Vorbringen wie bereits in ihrem Einspruch, der (erstinstanzliche) Bescheid sei absolut nichtig, weil er nicht an die "Kongregation der Barmherzigen Schwestern XY", sondern an die "Barmherzigen Schwestern, Allgemeine Krankenpflegeschule, Schwesternschüler" gerichtet gewesen sei. Der angefochtene Bescheid sei zudem rechtswidrig, da für Krankenpflegeschüler(innen) der Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG nicht gelte und mangels gesetzlicher Anordnung Sachbezüge bei jenem Personenkreis, der nur aufgrund der Sonderbestimmung des  § 4 Abs. 1 Z. 5 ASVG pflichtversichert sei, nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen seien. Auch wenn die Sachbezüge in die Beitragsbemessungsgrundlage einzubeziehen wären, sei weder festgestellt noch geprüft worden, ob oder dass die Zahlungen, welche die Krankenpflegeschüler(innen) für die Mahlzeiten zu leisten hätten, unter den Mindestselbstkosten zur Herstellung dieser Mahlzeiten liegen. Letztlich sei die Verordnung über die Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen, die die Behörde zur Berechnung des Beitragszuschlages herangezogen habe, gesetzwidrig, da die derzeitigen Verzugszinsen wesentlich über dem Bundesanleihezinssatz, welcher derzeit 6 % betrage, lägen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet:

Es trifft zwar zu, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrem Bescheid die Beschwerdeführerin unvollständig mit "Barmherzige Schwestern" bezeichnet und als Adresse die der Krankenpflegeschule anstelle der Adresse der beschwerdeführenden Kongregation angegeben hat. Abgesehen davon, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin - wie nicht bestritten wird - tatsächlich zugegangen und damit ein allfälliger Fehler des Zustellvorganges geheilt ist, ergibt sich aus Spruch und Begründung des fraglichen Bescheides eindeutig, dass die beschwerdeführende Kongregation als Dienstgeber (iSd § 35 ASVG) der in der angeschlossenen Beitragsrechnung angegebenen Versicherten verpflichtet werden sollte. Die verkürzende Bezeichnung "Barmherzige Schwestern" ändert daran nichts, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsträger der Krankenpflegeschule und somit "Dienstgeber" der Schüler(innen) Bescheidadressatin ist (siehe auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085, sowie die Erkenntnisse vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0139, und vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0175). Im Übrigen ist der an die Beschwerdeführerin (korrekt) adressierte angefochtene Bescheid insoweit an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten.

Zur Rechtsrüge ist Folgendes auszuführen:

Gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 44 Abs. 1 Z. 2 ASVG gelten bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1 Z. 5 ASVG - also auch bei den Krankenpflegeschüler(innen) - als allgemeine Beitragsgrundlage jene Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, für die Dauer dieser Ausbildung erhält; davon sind gemäß § 44 Abs. 3 nur jene des § 49 Abs. 3 und 4 ASVG ausgenommen.

Gemäß § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (KrankenpflegeG), BGBl. Nr. 102/1961, hat der Träger der Krankenpflegeschulen den Krankenpflegeschüler(innen) unter anderem auch Verpflegung und Dienstkleidung zu gewähren. Dazu führte bereits die Regierungsvorlage (RV 345 BlgNR 9. GP S. 18f) aus, dass schon nach dem "derzeit geltenden Krankenpflegegesetz" (BGBl. Nr. 93/1949) den "in internatsmäßiger Ausbildung stehenden Personen" freie Unterbringung, Verpflegung und Dienstkleidung gebühre. Dieser Anspruch der Schüler(innen) werde auch im gegenständlichen Entwurf festgelegt (und auch auf "externe" Schüler(innen) ausgedehnt).

Es besteht daher ein Rechtsanspruch der Pflegeschüler(innen) auf die genannten Sachbezüge, wobei kein Zweifel besteht, dass es sich bei dem Anspruch Verpflegung um eine "volle Verpflegung" der Schüler(innen) handelt. Tatsächlich blieben auch die Feststellungen der belangten Behörde, die Pflegeschüler(innen) würden die volle Verpflegung auch tatsächlich erhalten, von der Beschwerdeführerin unbestritten.

Gem. § 44 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind sämtliche vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung gemäß § 11 Krankenpflegegesetz zu gewährenden Bezüge, das sind die Unterkunft, ein Taschengeld, Dienstkleidung sowie die Verpflegung als Beitragsgrundlage der Bemessung der Sozialversicherung zugrunde zu legen (siehe hiezu insbesondere das Erkenntnis vom 28. April 1965, Slg. Nr. 6672/A). Gemäß § 50 ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer, weshalb die belangte Behörde auch folgerichtig § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 642/1992, über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 idF der Verordnung BGBl. Nr. 319/1994 herangezogen hat, nach welcher der Wert der vollen freien Station ab 1. Jänner 1993 S 2.700,-- monatlich beträgt.

An dieser Bewertung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin den Krankenpflegeschüler(innen) über die Gewährung der Verpflegung hinaus einen Geldbetrag von S 44,-- täglich zugewendet hat. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Geldbetrag als zusätzliche Leistung in die Beitragsgrundlage einzubeziehen wäre, kann hier offen bleiben, da die belangte Behörde offenbar im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin im Gegenzug diesen Betrag für Essensmarken wieder vereinnahmt hat, ohnehin von einem Parteiwillen ausgegangen ist, wonach die Gewährung dieses Barbetrages nicht zusätzlich zur Naturalentlohnung erfolgen habe, sondern jedenfalls auf den Naturalanspruch anzurechnen sein sollte und der Beschwerdeführerin nur die Differenz auf den Sachbezugswert nachverrechnet hat.

Die (vom Gesetz auch vorgeschriebene) Gewährung der freien Station konnte durch die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin aber nicht in Frage gestellt werden, weil die Anwendung der erwähnten Sachbezugswerte nicht davon abhängt, wie hoch die Herstellungskosten der Verpflegung tatsächlich sind, sodass es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht darauf ankommt, ob der den Schwesterschüler(innen) gewährte Geldbetrag den Herstellungskosten der Verpflegung entsprochen hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, "ob das von den Krankenpflegeschüler(innen) zu bezahlende Entgelt für das Essen einen ungewöhnlich niedrigen Preis darstellt". Eine Anwendung des von der Beschwerdeführerin angeführten Kollektivvertrages der OÖ Ordensspitäler anstelle der gesetzlichen Regelung kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die Krankenpflegeschüler(innen) mangels Dienstnehmereigenschaft dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages, nicht unterliegen, sodass die Frage nicht untersucht werden muss, ob § 11 Abs. 3 KrankenpflegeG kollektivvertragdispositiv wäre.

Mangels rechtlicher Relevanz erweist sich daher auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte es verabsäumt, "den Kostenbeitrag der Schüler(innen) für die Mahlzeiten den Mindestkosten der Herstellung gegenüberzustellen", als unbegründet.

Bezüglich des Vorwurfes der Beschwerdeführerin, die angewendete Verzugszinsenverordnung zur Berechnung des Beitragszuschlages sei verfassungswidrig, sei darauf verwiesen, dass zwar der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Februar 1997, V 81, 82/96-13 ausgesprochen hat, dass die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1982 über die Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen, BGBl. Nr. 612/1982, von Oktober 1994 bis Ende März 1995 gesetzwidrig war, die Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes jedoch am 4. April 1997, also nach Erlassung des bekämpften Bescheides erfolgte. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände war die genannte Verordnung daher, mit Ausnahme der Anlassfälle (wozu der vorliegende Fall nicht zu zählen ist), weiterhin anzuwenden (vgl. Art 139 Abs. 5 B-VG; sowie Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Aufl., Rz 1130ff).

Die Beschwerde war daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (insbesondere der Inhalt der Beschwerde) und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. November 2001

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080158.X00

Im RIS seit

21.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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