RS OGH 1933/2/2 2Ob1316/32, 5Ob30/72, 6Ob239/74, 6Ob39/75, 5Ob226/75, 1Ob558/77, 2Ob567/79, 2Ob594/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1933
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Norm

JN §88 Abs1 A

Rechtssatz

Nach § 88 Abs 1 JN bedarf die Annahme des schriftlichen Antrages, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, des urkundlichen Nachweises.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1316/32
    Entscheidungstext OGH 02.02.1933 2 Ob 1316/32
    Veröff: SZ 15/23
  • 5 Ob 30/72
    Entscheidungstext OGH 10.03.1972 5 Ob 30/72
    Veröff: EvBl 1972/273 S 523
  • 6 Ob 239/74
    Entscheidungstext OGH 12.12.1974 6 Ob 239/74
    Auch; Beisatz: Es muß klar erkennbar sein, daß die Bestimmung des Erfüllungsortes von der Unterschrift des Antragstellers mitumfaßt ist. (T1) Veröff: SZ 47/146
  • 6 Ob 39/75
    Entscheidungstext OGH 03.04.1975 6 Ob 39/75
    Beis wie T1; Beisatz: Es genügt, daß die Vereinbarung des Erfüllungsortes in irgendeiner Form, also auch mündlich, oder durch Unterwerfung unter gedruckte Vertragsbestimmungen, selbst stillschweigend zustandekam, wenn nur die Vereinbarung nachher, sei es auch durch einseitig vom Beklagten gefertigte Urkunden (Bestellschein, Schlußbrief, Kommissionsnote), nachgewiesen wird (Durchführungserlaß zu § 88 JN vom 02.06.1914, JMVBl 43,340). (T2) Veröff: JBl 1975,548
  • 5 Ob 226/75
    Entscheidungstext OGH 02.12.1975 5 Ob 226/75
    Beisatz: Die schriftliche Vereinbarung kann auch im Wege der Annahme des schriftlichen Antrages, einen Erfüllungsort zu vereinbaren, nachgewiesen werden. (T3) Veröff: JBl 1976,378
  • 1 Ob 558/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 558/77
    Veröff: RZ 1977/135 S 262
  • 2 Ob 567/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1979 2 Ob 567/79
  • 2 Ob 594/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 2 Ob 594/82
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Es genügt, daß die Vereinbarung des Erfüllungsortes durch Unterwerfung unter gedruckte Vertragsbestimmungen, selbst stillschweigend zustandekam. (T4)
  • 3 Ob 1518/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 3 Ob 1518/90
    Auch; Beisatz: Auch durch die Vorlage von Brief und Gegenbrief, wenn die Klausel zB nur im Anbot enthalten ist, aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Anbot die uneingeschränkte Annahme deshalb erfolgt, kann der urkundliche Nachweis erbracht werden. (T5)
  • 3 Ob 2325/96z
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2325/96z
    Auch; Beisatz: Es muß nach der Übung des redlichen Verkehrs beurteilt werden, welche Urkundenfassung erforderlich ist und ausreicht. (T6)
  • 4 Ob 46/11k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 46/11k
    Auch; Beisatz: Eine anlässlich eines früheren Geschäftsfalls unterzeichnete Gerichtsstandsvereinbarung ist unbeachtlich, wenn nicht deren Geltung für spätere Bestellungen vereinbart wurde. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0046973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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