RS OGH 1933/2/9 Ds112/32

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Veröffentlicht am 09.02.1933
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Norm

DSt 1872 §2 C1

Rechtssatz

Es begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes, wenn ein Rechtsanwalt entgegen dem seinem Klienten bei Übernahme der Vertretung abgegebenen Versprechen, er werde bei Berechnung der Kosten besonders rücksichtsvoll sein, bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses Kosten fordert, die diesem Versprechen widerstreiten.

Entscheidungstexte

  • Ds 112/32
    Entscheidungstext OGH 09.02.1933 Ds 112/32
    Veröff: SSt XIII/17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0055804

Dokumentnummer

JJR_19330209_OGH0002_0000DS00112_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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