Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Es begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes, wenn ein Rechtsanwalt entgegen dem seinem Klienten bei Übernahme der Vertretung abgegebenen Versprechen, er werde bei Berechnung der Kosten besonders rücksichtsvoll sein, bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses Kosten fordert, die diesem Versprechen widerstreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0055804Dokumentnummer
JJR_19330209_OGH0002_0000DS00112_3200000_001