RS OGH 1933/2/14 2Ob1245/32, 3Ob28/91

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Veröffentlicht am 14.02.1933
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Norm

AO §53 Abs4

Rechtssatz

Sind im Zeitpunkte des Eintrittes der Rechtskraft des den Ausgleich bestätigenden Beschlusses die Zahlungsfristen für mehrere Ausgleichsraten bereits verstrichen, so sind diese Raten als fällig anzusehen. Der Terminverlust als Rechtsfolge nicht pünktlicher Bezahlung einer Ausgleichsrate tritt erst dann ein, wenn der Schuldner nach Eintritt der Rechtskraft des den Ausgleich bestätigenden Beschlusses mit Einräumung der im Ausgleich vorgesehenen vierzehntägigen Nachfrist gemahnt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1245/32
    Entscheidungstext OGH 14.02.1933 2 Ob 1245/32
    Veröff: SZ 15/36
  • 3 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 3 Ob 28/91
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger 195)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0052260

Dokumentnummer

JJR_19330214_OGH0002_0020OB01245_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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