Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Sind im Zeitpunkte des Eintrittes der Rechtskraft des den Ausgleich bestätigenden Beschlusses die Zahlungsfristen für mehrere Ausgleichsraten bereits verstrichen, so sind diese Raten als fällig anzusehen. Der Terminverlust als Rechtsfolge nicht pünktlicher Bezahlung einer Ausgleichsrate tritt erst dann ein, wenn der Schuldner nach Eintritt der Rechtskraft des den Ausgleich bestätigenden Beschlusses mit Einräumung der im Ausgleich vorgesehenen vierzehntägigen Nachfrist gemahnt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0052260Dokumentnummer
JJR_19330214_OGH0002_0020OB01245_3200000_001