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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in 1014 Wien, Minoritenplatz 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. Juli 2001, Zl. 3/05- V/13.561/3-2001, betreffend Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 172 Abs. 1 GSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, Schallmooser Hauptstraße 10, 5027 Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und den ihr angeschlossenen Ablichtungen von Schriftstücken aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 16. Juni 1999 wurde einem in diesem Bescheid näher bezeichneten außerordentlichen Universitätsprofessor (in der Folge als ehemaliger Versicherter bezeichnet) aufgrund seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Ernennung) von den Zeiten, die zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 1. August 1984, lagen, gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, 6 Jahre und 21 Tage unbedingt und in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Pensionsgesetz fünf Monate und 14 Tage bedingt als Ruhgenussvordienstzeiten angerechnet. Zu den unbedingt angerechneten Vordienstzeiten zählen unter anderem Zeiten des Genannten als Schüler an der Handelsakademie im Ausmaß von einem Jahr, vier Monaten und sechs Tagen und Studienzeiten an der Universität im Ausmaß von 8 Jahren, 8 Monaten und 15 Tagen.
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 8. März 2001 wurde dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 172 Abs. 1 GSVG für den Genannten stattgegeben. Unter Zugrundelegung der mit dem vorgenannten Bescheid angerechneten Zeiten ergab sich - nach dem Spruch dieses Bescheides - gemäß § 172 Abs. 6 GSVG ein Überweisungsbetrag von insgesamt S 54.194,-- für Beitragszeiten im Ausmaß von 79 Monaten. Der näheren Darstellung der bei der Berechnung des Überweisungsbetrages berücksichtigten Zeiten in diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass sich dieser Überweisungsbetrag unter anderem auf Beitragszeiten stützt, welche vom 26. Jänner 1978 bis 15. Juni 1983 auch die Schul- und Studienzeiten des ehemaligen Versicherten überlagern. Mit einem weiteren (offenbar nachrichtlich an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr übermittelten) Bescheid vom 8. März 2001 wurden dem ehemaligen Versicherten für die Zeit vom 29. Juni 1976 bis 31. Dezember 1977 gemäß § 172 Abs. 3 GSVG Sozialversicherungsbeiträge für 18 Versicherungsmonate im Ausmaß von S 12.348,-- erstattet.
Gegen den Bescheid betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages erhob - ausschließlich - die (nunmehrige) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Einspruch; darin wird dargelegt, dass es sich bei den im Ermittlungsblatt zur Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeit unter Position 1, 3 und 4 angerechneten Zeiträumen um Schul- und Studienzeiten handle, die vom Bund im Rahmen des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses des ehemaligen Versicherten beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden seien. Für diese Zeiten sei - so die Einspruchsbegründung wörtlich - "ho kein Überweisungsbetrag vom zuständigen Pensionsversicherungsträger erwartet" worden. Sehr wohl sei ein Überweisungsbetrag für die unter Position 2, 7, 8 und 10 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten "erwartet" worden. Die während der beitragsfrei angerechneten Schul- und Studienzeiten gelagerten Versicherungsmonate (nach dem GSVG) wären "bei der Beitragserstattung an den Bediensteten" gemäß § 172 Abs. 3 GSVG zu berücksichtigen gewesen.
Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dem Einspruch keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach der Begründung dieses Bescheides unterlag der ehemalige Versicherte im Zeitraum vom 26. Jänner 1978 bis 15. Juni 1983 als persönlich haftender Gesellschafter einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft der Pflichtversicherung nach dem GSVG. § 172 GSVG unterscheide für die Leistung eines Überweisungsbetrages nicht zwischen bedingt und unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten. Es habe vielmehr bei Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen außer Betracht zu bleiben, aus welchem Grund der Dienstgeber eine bedingte oder unbedingte Anrechnung vorgenommen habe. Einander zeitlich deckende Versicherungszeiten seien jedenfalls auch dann nur einfach zu zählen, wenn für den Versicherten dadurch leistungs- oder beitragsrechtliche Nachteile entstünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach namens des Bundes erhobene Beschwerde der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in welcher diese weiterhin den Rechtsstandpunkt vertritt, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe aus jenen Gründen, die bereits im Einspruchsverfahren geltend gemacht worden seien, einen zu hohen Überweisungsbetrag an den Bund geleistet. Der zu viel geleistete Betrag sei - so die weitere Begründung der vorliegenden Beschwerde - als Erstattungsbetrag gemäß § 172 Abs. 3 GSVG an den ehemaligen Versicherten zur Auszahlung zu bringen.
Aufgrund eines mit Berichterverfügung vom 10. September 2001 erteilten Mängelbehebungsauftrages umschrieb die beschwerdeführende Bundesministerin den Beschwerdepunkt (unter Einbeziehung des ersten, bereits in der ursprünglichen Beschwerde enthalten gewesenen Absatzes der folgenden Ausführungen) wie folgt:
"Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in ihrem (einfachgesetzlich gewährleisteten) Recht auf Erhalt eines dem Gesetz entsprechenden Überweisungsbetrages gemäß § 172 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verletzt, zumal die Verpflichtung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur besteht, diesen Überweisungsbetrag auf seine Richtigkeit zu prüfen.
Der Bescheid ist deshalb rechtlich falsch, da für vom Dienstgeber beitragsfrei angerechnete Schul- und Studienzeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist. Durch diesen rechtswidrigen Bescheid ergibt sich folgende Situation:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann dem Betreffenden keine Beitragserstattung für diese Zeiten leisten.
2. Eine Erstattung des entsprechenden Betrages durch das Bundespensionsamt aufgrund eines Auftrages durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist rechtlich nicht gedeckt und wird daher vom Bundespensionsamt auch nicht durchgeführt.
Durch den überhöhten Überweisungsbetrag ist der Bund ungerechtfertigt bereichert, was durch den Betreffenden im Wege des Bereicherungsrechtes (eventuell Amtshaftung) geltend gemacht werden kann. Der Bund hat jedenfalls die Kosten eines derartigen Verfahrens zu tragen, an deren Vermeidung somit ein subjektives Recht besteht."
Die Beschwerde ist unzulässig:
§ 172 Abs. 1 GSVG in der hier - mit Rücksicht auf den gem. § 172 Abs. 7 GSVG maßgebenden Stichtag des Übertrittes in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis mit 1. August 1984 - anzuwendenden Stammfassung BGBl. Nr. 560/1978 lautet:
"§ 172. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes,.
b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate gemäß § 229, § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Z 2, 3 und 7 bis 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss bedingt oder unbedingt an, so hat der gemäß Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen."
§ 172 Abs. 3 GSVG in der hier noch anzuwendenden Fassung sah vor, dass der zuständige Versicherungsträger Beiträge für jene Monate, welche nicht in der Pensionsversorgung angerechnet wurden, in einem näher bezeichneten Ausmaß dem Versicherten zu erstatten hatte.
Dem Bund kommt in seiner Eigenschaft als Dienstgeber im Rahmen pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse im Verfahren nach § 172 GSVG - wie keiner weiteren Erörterung bedarf - Parteistellung zu; auch die Parteistellung des ehemaligen Versicherten ist schon im Hinblick auf das dem Versicherten in § 172 GSVG ausdrücklich eingeräumte Antragsrecht nicht zweifelhaft (zur Parteistellung auch des jeweiligen Versicherten vgl. im Übrigen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 308 und 311 ASVG, wie zB die Erkenntnisse vom 8. Jänner 1969, Slg. Nr. 7480/A, vom 12. Jänner 1972, Slg. Nr. 8139/A, vom 23. April 1987, Slg. Nr. 12451/A, und vom 27. April 1993, Slg. Nr. 13826/A).
Die Begründung der Parteistellung durch Gesetz vermittelt aber für sich allein nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0039). Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist vielmehr, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. So genannten Amts- oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist es nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 97/04/0230).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A, ausgesprochen hat, können Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG grundsätzlich nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre des Beschwerdeführers erhoben werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Slg. 12.662/A und die dort zitierte Judikatur). Fehlt es an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 97/04/0230).
Gem. § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid (grundsätzlich) auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zu überprüfen. Unter dem Beschwerdepunkt ist gem. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, zu verstehen.
§ 172 Abs. 1 GSVG räumt dem Dienstgeber eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (hier: dem Bund) gegenüber der in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verkörperten Versichertengemeinschaft der selbstständig Erwerbstätigen im Sinne des GSVG ein subjektiv-öffentliches Recht dahin ein, für "jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat" (also unabhängig von der Art der Anrechnung) einen Überweisungsbetrag in jeweils näher bestimmter Höhe zu erhalten. Eine Verletzung dieses Rechtes wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, bringt die Partei doch ausdrücklich vor, mehr zugesprochen erhalten zu haben als ihr zusteht. Andere dem Bund in diesem Zusammenhang eingeräumte subjektiv-öffentliche Rechte sind aber nicht ersichtlich.
Die (behauptete) wirtschaftliche Betroffenheit des Bundes (arg."zur Vermeidung von Bereicherungs- oder Amtshaftungsansprüchen") reicht nicht aus, um eine Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. den vergleichbaren Fall der Zahlungsverpflichtung des Bundes aufgrund einer Entscheidung der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen nach dem EntschädigungsG CSSR im hg. Beschluss vom 14. Februar 1986, Zl. 85/17/0154), wobei die diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen überdies zu übersehen scheinen, dass eine "ungerechtfertigte Bereicherung des Bundes" auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bescheides wohl nicht denkbar ist und einer allfälligen Rechtsverletzung des ehemaligen Versicherten und nunmehrigen Universitätsprofessors durch diesen Bescheid von dieser Partei durch die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu begegnen gewesen wäre.
Soweit die Bundesministerin ihre Beschwerde auch darauf stützt, dass jene Beiträge, hinsichtlich derer ein Überweisungsbetrag wegen der unbedingten Anrechung der Schul- und Studienzeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ihrer Auffassung nach nicht zu leisten gewesen wäre, dem Dienstnehmer gem. § 172 Abs. 3 GSVG zu erstatten seien, zeigt sie eine (potentielle) Rechtsverletzung nicht der Rechtssphäre des Bundes, sondern ausschließlich in der Rechtssphäre des ehemaligen Versicherten auf, dessen Sache es daher auch gewesen wäre, diese Rechtsverletzung - läge sie denn vor - in einem Rechtsmittel geltend zu machen. Hat aber - wie es scheint - der ehemalige Versicherte kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben, ist dieser Bescheid ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Da eine Verletzung von Rechten des von der Beschwerdeführerin repräsentierten Rechtsträgers Bund durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in Betracht kommt, verbleibt noch zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Bundesministerin allenfalls zu einer Organbeschwerde berechtigt sein könnte; auch diese Frage ist aber zu verneinen:
Ein solches Amtsbeschwerderecht stünde der Bundesministerin nur dann zu, wenn ihr dies einfachgesetzlich eingeräumt wäre (§ 131 Abs. 2 B-VG), was hier nicht der Fall ist, oder wenn es sich um eine Angelegenheit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG handelt und der beschwerdeführende Bundesminister der "zuständige Bundesminister" ist; auch letzteres ist hier zu verneinen, weil es sich um eine Angelegenheit des Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG (Sozialversicherungswesen) handelt, in welcher das Recht zur Amtsbeschwerde bundesverfassungsgesetzlich nicht eingeräumt und die beschwerdeführende Bundesministerin überdies für solche Angelegenheiten nicht zuständig ist.
Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem durch Beschluss des zur Entscheidung gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 lit a VwGG berufenen Dreiersenates gem. § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2001
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080150.X00Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015