Norm
ZPO §477 Z4 CRechtssatz
Das Revisionsgericht kann aus Anlaß einer Revision wegen einer in erster Instanz unterlaufenen Nichtigkeit nach § 477 Z 4 ZPO die Urteile beider Vorinstanzen ungeachtet des Umstandes aufheben, daß das Berufungsgericht mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluß die Berufung, soweit sie die Nichtigkeit geltend machte, verworfen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0041939Dokumentnummer
JJR_19330215_OGH0002_0020OB00075_3300000_001