- 3 Ob 147/33
Entscheidungstext OGH 02.03.1933 3 Ob 147/33
Veröff: SZ 15/48; ähnlich auch SZ I/72
- 6 Ob 259/68
Entscheidungstext OGH 27.11.1968 6 Ob 259/68
Veröff: MietSlg 20028
- 5 Ob 81/74
Entscheidungstext OGH 05.06.1975 5 Ob 81/74
Veröff: EvBl 1974/275 S 603 = MietSlg 26042
- 1 Ob 2/75
Veröff: SZ 48/4 = MietSlg 27067
- 7 Ob 552/78
Entscheidungstext OGH 20.04.1978 7 Ob 552/78
- 5 Ob 640/78
Veröff: SZ 51/115
- 5 Ob 626/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 626/78
Veröff: MietSlg 30042
- 7 Ob 659/79
Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 659/79
- 1 Ob 672/80
Veröff: SZ 53/149 = NZ 1982,69
- 6 Ob 806/80
Beisatz: Allerdings steht dem Miteigentümer dieses Recht (so schon SZ 1/72) nur insoweit zu, als er sich nicht in Widerspruch zum anderen Miteigentümer (Hälfteeigentümer) setzt, wenn dieser den derzeit bestehenden Zustand aufrechterhalten will. (T1)
Veröff: SZ 54/43 = MietSlg 33049
- 6 Ob 603/82
Beisatz: Zumal wenn kein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit besonderer Organisationsvorschriften, die das Klagerecht einem bestimmten Organ zuwiesen (SZ 48/62), oder für eine Übergehung der übrigen Teilhaber (SZ 1/72) vorliegt und keine Rechtsbegründung zugunsten der Gemeinschaft angestrebt wird (EvBl 1974/275 S 603). (T2)
- 2 Ob 572/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 572/84
Veröff: RZ 1985/10 S 63
- 6 Ob 609/87
Veröff: SZ 60/122 = MietSlg XXXIX/28
- 1 Ob 33/87
Beis wie T1; Veröff: SZ 60/216
- 6 Ob 524/89
Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch und Wiederherstellungsanspruch aus einer Grunddienstbarkeit. (T3)
Veröff: NZ 1990,18
- 6 Ob 634/90
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wohnungseigentümer. (T4)
- 2 Ob 595/91
Beis wie T1
- 1 Ob 13/94
- 5 Ob 2036/96i
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2036/96i
Beis wie T1; Beisatz: Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T5)
Veröff: SZ 69/110
- 1 Ob 2019/96k
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2019/96k
Auch; Beisatz: Auch possessorische Rechtsmittel. (T6)
- 1 Ob 2003/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
Beis wie T1
- 1 Ob 80/97i
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Auch Räumungsklage und Eigentumsklage. (T7)
- 10 Ob 69/98i
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Ein Miteigentümer setzt sich in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern, wenn andere Miteigentümer dem mit der Eigentumfreiheitsklage in Anspruch Genommenen zu einem obligatorischen Verhalten verpflichtet sind. (T8)
- 5 Ob 297/98g
Vgl; Beisatz: Miteigentümern und Wohnungseigentümern ist ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen. (T9)
- 7 Ob 81/99h
Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Soweit eine Servitutenklage auch nicht zur Begründung der Dienstbarkeit für sich und die anderen Miteigentümer erhoben, sondern damit nur ein bereits verbüchertes Recht der Gemeinschaft gewahrt werden soll, sind die Miteigentümer des herrschenden Grundstücks als einheitliche Streitpartei anzusehen. Klagt nur ein Teil der Miteigentümer, ist die Klage mangels aktiver Klagslegitimation abzuweisen. (T10)
- 1 Ob 6/00i
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Geltendmachung von Rechten aus Grunddienstbarkeiten. (T11)
- 5 Ob 218/00w
Auch; Beisatz: Hier: Beseitigung einer angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses angebrachten Parabolspiegelantenne. (T12)
- 1 Ob 5/01v
Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5
- 5 Ob 282/01h
Beis wie T4
- 6 Ob 84/05d
Auch; Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T13)
Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T14)
Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T15)
- 6 Ob 140/05i
Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T16)
Veröff: SZ 2005/104
- 3 Ob 125/05m
Veröff: SZ 2005/190
- 5 Ob 290/07v
Auch; Beisatz: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile. (T17)
- 5 Ob 85/08y
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T18)
- 5 Ob 25/08z
Vgl; Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T19)
- 5 Ob 173/08i
Beis wie T4; Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe
RS0124155. (T20)
Veröff: SZ 2008/117
- 5 Ob 2/11x
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch gegen andere Wohnungseigentümer. (T21)
- 9 Ob 47/11v
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 47/11v
Beis wie T1
- 9 Ob 46/12y
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 Ob 46/12y
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T17
- 3 Ob 21/13d
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
Auch; Beis wie T1; Beis wie T17
- 4 Ob 203/13a
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
Vgl auch; Beisatz: Wenn durch den Eingriff in das Ansehen oder die Privatsphäre eines Verstorbenen mittelbar die Interessen mehrerer Angehöriger beeinträchtigt werden, kann dies jeder einzelne Angehörige geltend machen. (T22); Veröff: SZ 2014/10
- 3 Ob 135/14w
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 135/14w
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 30/15k
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 30/15k
Beis wie T1; Beis wie T7
- 7 Ob 108/15f
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 108/15f
Beis wie T1; Beis wie T17
- 5 Ob 41/18t
Auch
- 1 Ob 239/18f
Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T17 nur: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. (T23); Beisatz: Hier: Widerspruch zum Willen der übrigen Miteigentümer, von denen einzelne dem monierten Verhalten ausdrücklich zugestimmt und die übrigen dagegen nichts einzuwenden gehabt hatten. (T24); Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren; keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht. (T25)