Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Es begründet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes, wenn ein Rechtsanwalt zu einer Zeit, da schon die Zahlungsunfähigkeit seines Klienten eingetreten war, für seine bereits aufgelaufene Expensenforderung eine Deckung verlangt und entgegennimmt, die eine Schädigung der anderen Gläubiger mit sich führen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0055755Dokumentnummer
JJR_19330309_OGH0002_0000DS00094_3100000_001