RS OGH 1933/3/9 Ds94/31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1933
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Norm

DSt 1872 §2 C1
KO §31 Abs2

Rechtssatz

Es begründet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes, wenn ein Rechtsanwalt zu einer Zeit, da schon die Zahlungsunfähigkeit seines Klienten eingetreten war, für seine bereits aufgelaufene Expensenforderung eine Deckung verlangt und entgegennimmt, die eine Schädigung der anderen Gläubiger mit sich führen muß.

Entscheidungstexte

  • Ds 94/31
    Entscheidungstext OGH 09.03.1933 Ds 94/31
    Veröff: SSt XIII/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0055755

Dokumentnummer

JJR_19330309_OGH0002_0000DS00094_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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