RS OGH 1933/3/21 3Ob1132/33, 7Ob663/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1933
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Norm

ABGB §1489 I
GenG §23

Rechtssatz

Die Verjährung der Ansprüche gegen mehrere nebeneinander Schadenersatzpflichtige wird nicht dadurch gehemmt, daß versucht wird, die Ansprüche zunächst gegen einen geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1132/33
    Entscheidungstext OGH 21.03.1933 3 Ob 1132/33
    Veröff: SZ 15/63
  • 7 Ob 663/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 663/90
    Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Schaden auf andere Weise als durch Zahlung eines solidarisch haftenden Schuldners, etwa durch Befriedigung eines Rückforderungsanspruches, nachträglich beseitigt werden könnte. (T1) Veröff: JBl 1991,730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0034552

Dokumentnummer

JJR_19330321_OGH0002_0030OB01132_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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