Norm
StPO §470 Z3Rechtssatz
Ergibt sich infolge einer gegen ein bezirksgerichtliches Urteil erhobenen Schuldberufung die Notwendigkeit der Aufnahme weiterer Beweise, a) bei der nicht öffentlichen Beratung, so kann das Berufungsgericht das Urteil aufheben und dem Erstgericht die Wiederholung der Verhandlung und Entscheidung auch auftragen, wenn das Urteil nur mittels Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld oder mittels anderer als der im § 475 Abs 1 und 3 StPO erwähnten Nichtigkeitsgründe angefochten wird, b) ergibt sich diese Notwendigkeit erst bei der Berufungsverhandlung, so hat das Berufungsgericht die Beweisaufnahme selbst zu ergänzen. Die den Berufungsgerichten in der Z 3 des § 470 StPO erteilte Ermächtigung ist nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit zu handhaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0101731Dokumentnummer
JJR_19330325_OGH0002_0050OS00139_3300000_001