Norm
EO §262Rechtssatz
Nicht nur die erste, sondern auch jede weitere Pfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung desjenigen, der die gepfändete Sache in seiner Gewahrsame hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0003603Dokumentnummer
JJR_19330405_OGH0002_0020OB00331_3300000_001