Norm
GBG §14 Abs2Rechtssatz
Ist aus dem Meistgebot der zwangsweise versteigerten Liegenschaft der Höchstbetrag der eingetragenen Kautionshypothek berichtigt worden, so kann das Pfandrecht nicht noch einmal zur Deckung später entstehender Forderungen des Gläubigers verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0060590Dokumentnummer
JJR_19330406_OGH0002_0020OB00189_3300000_001