Norm
JGG 1961 §43 Abs1Rechtssatz
Wenn ein jugendlicher Rechtsbrecher auf Grund eines vom öffentlichen Ankläger gestellten Antrages eines Privatanklagedeliktes schuldig erkannt wird, umfaßt seine Kostenersatzpflicht nicht auch die dem Verletzten auferlaufenen Verfahrenskosten. (Zum JGG 1928)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0088570Dokumentnummer
JJR_19330421_OGH0002_0050OS00407_3300000_001