Norm
EO §210 IVARechtssatz
Wurde von dem in einem Vertrage beurkundeten Verkaufe zweier Liegenschaften eine Vermögensübertragungsgebühr vorgeschrieben, in der Folge eine der beiden Liegenschaften zwangsweise versteigert und zum Meistbot die ganze vorgeschriebene Vermögensübertragungsgebühr angemeldet, so kann der auf die versteigerte Liegenschaft entfallende Gebührenanteil aus dem Meistbot zugewiesen werden, wenn auch erst nach der Meistbotsverteilungstagsatzung vom Steueramt bekanntgegeben wurde, welcher Gebührenanteil auf die versteigerte Liegenschaft entfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0003063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012