Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Voraussetzung für die Annahme, daß es der Privatankläger unterlassen hat, Schlußanträge zu stellen ist, daß er dies unterlassen hat, obwohl ihm hiezu vom Richter das Wort erteilt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0096946Dokumentnummer
JJR_19330424_OGH0002_0050OS00352_3300000_001