RS OGH 1933/4/24 5Os352/33 (5Os353/33)

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Veröffentlicht am 24.04.1933
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Norm

StPO §46 Abs3

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme, daß es der Privatankläger unterlassen hat, Schlußanträge zu stellen ist, daß er dies unterlassen hat, obwohl ihm hiezu vom Richter das Wort erteilt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 352/33
    Entscheidungstext OGH 24.04.1933 5 Os 352/33
    Veröff: SSt XIII/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0096946

Dokumentnummer

JJR_19330424_OGH0002_0050OS00352_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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