RS OGH 1933/4/26 3Ob384/33, 1Ob48/02v, 1Ob66/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1933
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Norm

EO §378 A

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung kann nicht zu dem Zweck erlassen werden, um die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung zu beseitigen, womit die Aufschiebung einer Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 384/33
    Entscheidungstext OGH 26.04.1933 3 Ob 384/33
    SZ 15/92
  • 1 Ob 48/02v
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 48/02v
    Auch; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Gegner der gefährdeten Partei der Gebrauch eines Exekutionstitels untersagt werden soll, ist dann nicht zu erlassen, wenn ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht, und nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Anspruchsgefährdung schon vor der Möglichkeit einen Aufschiebungsantrag zu stellen, einzutreten droht. (T1)
  • 1 Ob 66/11d
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 66/11d
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0004898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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