Norm
ABGB §1306aRechtssatz
Auf Notstand kann sich berufen, wer fahrlässig einen Schaden herbeigeführt hat, um eine unmittelbar drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0027208Dokumentnummer
JJR_19330505_OGH0002_0020OB00079_3300000_001