Norm
AO §23 Z3Rechtssatz
Wurden nach Einleitung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers dem Dienstnehmer Zahlungen mit dem Betrage geleistet, bis zu dessen Höhe der Anspruch des Dienstnehmers auf bevorrechtete Befriedigung reicht, so kann der Dienstnehmer den gleichen bevorrechteten Anspruch in dem folgenden Konkurse des Dienstgebers nicht mehr geltend machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0052218Dokumentnummer
JJR_19330518_OGH0002_0020OB00441_3300000_001