RS OGH 1933/5/19 4Ob71/33, 4Ob175/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1933
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Norm

UWG §25

Rechtssatz

Die Veröffentlichung eines bezüglich unlauteren Wettbewerbes ergangenen Urteiles auf eigene Kosten eines Mitbewerbers ist an sich zulässig, auch wenn der Antrag auf Veröffentlichung auf Kosten des Gegners abgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/33
    Entscheidungstext OGH 19.05.1933 4 Ob 71/33
    Veröff: SZ 15/124
  • 4 Ob 175/06y
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 175/06y
    Beisatz: Die private, dh ohne gerichtliche Ermächtigung vorgenommene Veröffentlichung einer Entscheidung ist nicht grundsätzlich unzulässig oder rechtswidrig. (T1); Beisatz: Urteilsveröffentlichung hier jedoch irreführend und daher sittenwidrig nach § 1 UWG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0079517

Dokumentnummer

JJR_19330519_OGH0002_0040OB00071_3300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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