Beisatz: Tankstellenkauf (T2) Beisatz: Nur körperliche Sachen, wie Betankungsanlage samt Nebeneinrichtungen kein Unternehmen (§ 49 Z 1 KartG 1972). (T3) Veröff: ÖBl 1974,69
Beisatz: Das Unternehmen ist eine organisierte Erwebsgelegenheit und bildet eine den Erfolg einer Erwerbstätigkeit sichernde oder fördernde Organisation der Produktionsmittel oder eine gesicherte Absatzgelegenheit, die ein Gewerbetreibender entweder durch eigene Arbeit oder durch Überlassung an einen Dritten zum Zweck der Förderung seiner gleichartigen Tätigkeit verwerten kann (EvBl 1967/84; JBl 1958,72; Wegan in ÖJZ 1960,449; Klang in seinem Komm 2.Auflage II 39; Ehrenzweig 2.Auflage I/1,138 f; Pisko, Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs 19). (T4)
Beisatz: Unter einem kaufmännischen Unternehmen wird die Organisation einer Vielzahl wirtschaftsbewegender Güter, die zu einem organischen Ganzen vereinigt werden, verstanden; Kapital und Arbeit werden zu einer "organisierten Erwerbsgelegenheit" zusammengefaßt. Für die Unternehmereigenschaft von Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften hat der Verwaltungsgerichtshof einen Betrieb gewerblicher Art vorausgesetzt. (T5)