Norm
StGB §9Rechtssatz
Wenn eine verwaltungsbehördliche Verordnung auf eine allgemein verbindliche Art (Verlautbarung im Amtsblatt) kundgemacht wurde, vermag ihre Unkenntnis den Zuwiderhandelnden selbst dann nicht zu entschuldigen, wenn die Verordnung nicht in ortsüblicher Weise verlautbart wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Vgl § 9 Abs 2 StGBEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0089624Dokumentnummer
JJR_19330702_OGH0002_0050OS00333_3300000_001