Norm
StPO §312Rechtssatz
Hebt der OGH ein Geschwornenurteil auf, weil es der Schwurgerichtshof unterlassen hat, den Geschwornen zu der von ihnen verneinten Hauptfrage eine Eventualfrage vorzulegen, so hat er auch den Wahrspruch der Geschworenen bezüglich der Hauptfrage aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Geschworenengericht zu verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0100714Dokumentnummer
JJR_19330703_OGH0002_0050OS00555_3300000_001