RS OGH 1933/7/3 5Os555/33

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1933
beobachten
merken

Norm

StPO §312
StPO §314

Rechtssatz

Hebt der OGH ein Geschwornenurteil auf, weil es der Schwurgerichtshof unterlassen hat, den Geschwornen zu der von ihnen verneinten Hauptfrage eine Eventualfrage vorzulegen, so hat er auch den Wahrspruch der Geschworenen bezüglich der Hauptfrage aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Geschworenengericht zu verweisen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 555/33
    Entscheidungstext OGH 03.07.1933 5 Os 555/33
    Veröff: SSt XIII/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0100714

Dokumentnummer

JJR_19330703_OGH0002_0050OS00555_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten