RS OGH 1933/7/4 3Ob520/33

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Veröffentlicht am 04.07.1933
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Norm

AO §53 Abs4

Rechtssatz

Auch wenn der Schuldner infolge eines neuerlich eröffneten Ausgleichsverfahrens mit der Zahlung der Raten aus dem ersten Ausgleichsverfahren innehält, kann er auch nach Einleitung des zweiten Ausgleichsverfahrens mit der Wirkung gemahnt werden, daß bei Nichtbefriedigung das im ersten Ausgleiche vorgesehene Wiederaufleben der ganzen Forderung eintritt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 520/33
    Entscheidungstext OGH 04.07.1933 3 Ob 520/33
    Veröff: SZ 15/151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0052283

Dokumentnummer

JJR_19330704_OGH0002_0030OB00520_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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