Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Auch wenn der Schuldner infolge eines neuerlich eröffneten Ausgleichsverfahrens mit der Zahlung der Raten aus dem ersten Ausgleichsverfahren innehält, kann er auch nach Einleitung des zweiten Ausgleichsverfahrens mit der Wirkung gemahnt werden, daß bei Nichtbefriedigung das im ersten Ausgleiche vorgesehene Wiederaufleben der ganzen Forderung eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0052283Dokumentnummer
JJR_19330704_OGH0002_0030OB00520_3300000_001