TE Vwgh Beschluss 2001/11/21 2001/12/0023

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

EO §35 Abs1;
VwGG §63 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Einwendungen der Stadt Krems an der Donau vom 10. Jänner 2001, vertreten durch Dr. Reinhold Kloiber und Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwälte in Mödling, Elisabethstraße 23, gegen den Anspruch des Dr. D aus dem vollstreckbaren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0458, in Angelegenheit ärztlicher Honorare gemäß § 45 NÖ KAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Oppositionsantrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0458 (früher: 97/12/0112 bzw. 94/12/0149), hingewiesen. Mit diesem wegen Verletzung der Enscheidungspflicht in Angelegenheit von ärztlichen Sondergebühren ergangenen Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt abgesprochen:

"1. Die Stadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer an ärztlichen Sondergebühren für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis einschließlich Dezember 1989 S 945.795,10 zu bezahlen."

Da sich die antragstellende Partei weigerte, die dem seinerzeitigen Beschwerdeführer (= Dr. D) mit dem genannten Erkenntnis zugesprochenen ärztlichen Sondergebühren zu bezahlen, weil die durch das hg. Erkenntnis begründete öffentlich-rechtliche Forderung ex post betrachtet durch Kompensation mit zivilrechtlichen Ansprüchen des Rechtsträgers auf "Hausanteil" rückwirkend gesehen jeweils aufgerechnet und dadurch der durch das Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis geschaffene Titel (richtig: der Anspruch aus diesem Titel) erloschen sei, beantragte der seinerzeitige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Jänner und vom 9. Februar 2000 die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung bzw. die Bestimmung einer Vollstreckungsbehörde.

Dem entsprach der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 22. November 2000, Zl. 2000/12/0016. Zur Begründung wurde in diesem Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 63 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshof-Gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, habe der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen, mit denen er in der Sache selbst entscheide, auch selbst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die das Erkenntnis zu vollstrecken habe. Das Vollstreckungsverfahren richte sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Sei als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bilde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel. Auch wenn in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses das Verwaltungsvollstreckungsgesetz grundsätzlich nicht anzuwenden sei und demzufolge ein von einer Behörde bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine öffentlich-rechtlich zustehende Geldleistung weder im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren noch - in Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung - im gerichtlichen Exekutionsverfahren vollstreckt werden könne, was notwendigerweise bei Durchsetzung solcher Ansprüche zur Befassung des Verfassungsgerichtshofes in einem Verfahren nach Art. 137 B-VG führe, gebiete die vorliegendenfalls maßgebende Sach- und Rechtslage aus folgenden Überlegungen eine andere Vorgangsweise:

Im vorliegenden Fall habe der Verwaltungsgerichtshof - mangels Enscheidung durch den Stadtsenat der Stadt Krems (vgl. die im Erkenntnis Zl. 98/12/0458 dargestellte Vorgeschichte) - die antragstellende Partei zur Leistung von S 945.795,10 verpflichtet und nicht bloß die Gebührlichkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruches festgestellt. Es seien daher die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 VwGG gegeben. Die ordentlichen Gerichte hätten bei der Vollstreckung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vorzugehen. Demnach würden die im § 1 der Exekutionsordnung aufgezählten Exekutionstitel durch die einschlägigen Bestimmungen des VwGG erweitert.

Da die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG im Beschwerdefall aufgrund des Ausspruches des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht komme und bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes mit der unter Zl. 98/12/0458 im Säumnisverfahren getroffenen Sachentscheidung im Sinne des § 63 Abs. 2 VwGG nicht voll ausgeschöpft worden ist, war die seinerzeit getroffene Sachentscheidung im Sinne des vorliegenden Antrages spruchgemäß zu ergänzen.

Aufgrund des vorgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999 in Verbindung mit dem hg. Beschluss vom 22. November 2000 beantragte der seinerzeitige Beschwerdeführer daraufhin die Fortsetzung der seinerzeit eingeleiteten Fahrnis- und Forderungsexekution.

Die antragstellende Partei erhebt dagegen die verfahrensgegenständlichen Einwendungen iS des § 35 EO. Im Wesentlichen bringt sie vor:

"Die Nichtauszahlung bzw. der Abzug des 'Hausanteiles' an den Sondergebühren der BVA/VAE (= Zuschlag zur Pflegegebühr für die Unterbringung in der Sonderklasse) war aus zivilrechtlichen Gründen gerechtfertigt, da zumindest eine konkludente Vereinbarung durch langdauernde Übung hinsichtlich Aufteilung der Sondergebühren in 'Arztanteil' und 'Hausanteil' getroffen wurde. Der 'Hausanteil' (= Zuschlag zur Pflegegebühr für die Unterbringung in der Sonderklasse) steht daher aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung dem Rechtsträger zu. Dieser konnte daher mit dem nunmehr vom VwGH für den Zeitraum Juli 1987 bis Ende 1989 zugesprochenen Beträgen (hier handelt es sich um die nicht ausbezahlten bzw. abgezogenen 'Hausanteile' an den Sondergebühren der BVA/VAE = Zuschläge zur Pflegegebühr für die Unterbringung in der Sonderklasse) - ex post betrachtet - die Aufrechnung vornehmen.

Die Entscheidung des VwGH beschäftigt sich für den Zuspruchszeitraum nicht mit der Frage, ob eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen wurde oder nicht.

Nach dem VwGH-Erkenntnis zeigt sich ex post betrachtet, dass Dr. D auch Anspruch auf den jeweils verbleibenden Teil der Sondergebühren ('Hausanteil') hatte. Andererseits hatte der Rechtsträger Anspruch auf eben diese jeweiligen 'Hausanteile' gegenüber Dr. D aufgrund der obig angeführten zivilrechtlichen Vereinbarung. Es wird daher nunmehr auch ausdrücklich die Kompensation erklärt.

Es ist daher die durch Erkenntnis des VwGH zugesprochene (öffentlich rechtliche Forderung) ex post betrachtet durch Kompensation von zivilrechtlichen Ansprüchen des Rechtsträgers aufgehoben und zwar rückwirkend auf jene Zeitpunkte, in denen sich diese jeweiligen Forderungen (es handelt sich jeweils um die 'Hausanteile' = Zuschlag für Pflegegebühr für die Unterbringung in der Sonderklasse) einander - nach jeweiliger monatlicher Zahlung der Sondergebühren durch die BVA/VAE - aufrechnungsweise gegenüberstanden.

Der Titel durch das VwGH-Erkenntnis ist daher erloschen."

Weiters meint die antragstellende Partei aufgrund der vom Stadtsenat am 7. Dezember 1999 beschlossenen Kompensationserklärung sei der der Exekutionsführung zugrunde liegende Titel erloschen. Auch bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gebe es dazu parallel privatrechtliche Vereinbarungen, wobei die wechselseitigen Ansprüche durchaus kompensationsfähig seien. Dann wird auf eine den Hausrücklass bei ärztlichen Sondergebühren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für Vertragsbedienstete (9 ObA 34/97 h) und die bis 1. Jänner 1990 rückwirkende Regelung des Niederösterreichischen Landesgesetzgebers mit der 8. Novelle zum NÖ KAG 1995 verwiesen. Auch wenn die genannte Novelle nur bis 1. Jänner 1990 zurückwirke, habe eine zivilrechtliche Vereinbarung auch für den Zeitraum vorher nach der "alten" Gesetzeslage bestanden, was natürlich zulässig gewesen sei. Zwischen dem Dienstgeber und seinem öffentlich-rechtlichen Bediensteten könne es neben dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis auch Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur geben, für die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis allenfalls Anknüpfungspunkt sei (vgl. VfSlg. 7285/1974).

Dem ist zu entgegnen:

Die Einwendungen gegen den Anspruch sind im § 35 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, (- abgesehen vom zweiten Satz des Abs. 2, der mit der EO-Novelle 1995 BGBl. Nr. 624/1994 eingefügt wurde, in der Stammfassung -) - soweit dem für den vorliegenden Fall Bedeutung zukommt - wie folgt geregelt:

"Einwendungen gegen den Anspruch

§ 35. (1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z. 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der im vorigen Absatze bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend gemacht werden."

Im Kommentar zur Exekutionsordnung (Jakusch in Angst, Erläuterungen zu § 35, 170 f) wird dazu u.a. ausgeführt:

""Mit der Oppositionsklage (bzw bei Exekutionen auf Grund von im Verwaltungsverfahren ergangenen Exekutionstiteln mit dem bei der Titelbehörde gestellten Oppositionsantrag) kann der Verpflichtete an Hand eines behaupteten Sachverhaltes geltend machen, dass der im Exekutionstitel verbriefte Anspruch nach Entstehung des Exekutionstitels ganz oder teilweise entweder erloschen oder gehemmt (gestundet) ist. Oppositionsklage bzw. Oppositionsantrag greifen somit nicht in die Rechtskraft des Exekutionstitels ein. Sie sind vielmehr Rechtsbehelfe, die dazu dienen, Änderungen des Sachverhaltes geltend zu machen, die nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind und in materiellrechtlicher Hinsicht eine Hemmung oder ein teilweises oder gänzliches Erlöschen des im Exekutionstitel verbrieften Anspruches zur Folge haben.

Oppositionsgründe sind, wenn sie sich gegen Ansprüche richten, über die in einem Verwaltungsverfahren entschieden wurde, also wenn dem Exekutionsverfahren Exekutiontstitel iSd § 1 Z 10 bis 14 zugrunde liegen, bei jener Behörde geltend zu machen, von der der Exekutionstitel stammt."

Der vom Beschwerdeführer seinerzeit geltend gemachte Anspruch auf Sonderentgelte nach dem NÖ KAG fand nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als dem Grunde nach besoldungsrechtlicher Anspruch ausgehend vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers seine Deckung unmittelbar im Gesetz. Davon ausgehend hätte es keines Rechtsgestaltungsbescheides zur Begründung dieses Anspruches bedurft. Über einen solchen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruch ist vielmehr mit Feststellungsbescheid abzusprechen; dessen Liquidierung ist nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu betreiben.

Von diesem besoldungsrechtlichen Regelfall unterscheidet sich das der gegenständlichen Kausa zu Grunde liegende Verfahren im Wesentlichen deshalb, weil es sich bei der Rechtsgrundlage für die der Höhe nach strittigen Sonderentgelte nach Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1998, G 4/97 ua) nicht um eine auf Grundlage der Dienstrechtskompetenz ergangene Regelung handelt. Diese Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gilt als Grundlage für die Interpretation über den zeitlichen Geltungsbereich der seinerzeit vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen 8. NÖ KAG-Novelle, also auch für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1990. Im Gegensatz zu der mit dieser Novelle erfolgten Durchbrechung der Rechtskraft der im Gegenstand ergangenen Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die strittigen Sonderengelte vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0149, kommt eine solche Wirkung aber dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht zu. Der durch die Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1994 begründete Anspruch des seinerzeitigen Beschwerdeführers ist daher für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 (Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der 8. NÖ KAG-Novelle) nicht untergegangen. Der Verwaltungsgerichtshof war daher ausgehend von dieser Situation verhalten, einerseits mangels einer besoldungsrechtlichen gesetzlichen Grundlage, anderseits in Bindung an seine Grundsatzentscheidung vom 19. Oktober 1994 mit Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0458, auf dieser Grundlage in Form eines anspruchsbegründenden Bescheides (und nicht in Form eines Feststellungsbescheides) abzusprechen und mit Beschluss vom 22. November 2000, Zl. 2000/12/0016, die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu erteilen bzw. eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Die antragstellende Partei bringt in ihrem Oppositionsantrag vor, die Nichtauszahlung des "Hausanteiles" an den Sondergebühren sei aus zivilrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen; es habe zumindestens eine konkludente Vereinbarung durch lang andauernde Übung hinsichtlich der Aufteilung der Sondergebühren im "Arztanteil" und "Hausanteil" bestanden, sodass sie hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof für Juli 1987 bis Ende 1989 dem seinerzeitigen Beschwerdeführer zugesprochenen Beträge die Aufrechnung habe vornehmen dürfen.

Damit greift die antragstellende Partei eine bereits im seinerzeitigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachte und von diesem verworfene Argumentation neuerlich auf (vgl. insbesondere hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0149, und vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0279). Gegenstand der verschiedenen beim Verwaltungsgerichtshof in dieser Angelegenheit geführten Verfahren war nämlich die Frage, in welcher Höhe von der antragstellenden Partei zu Recht ein "Hausanteil" von den bezahlten Sondergebühren einbehalten worden ist.

Grundlage einer Oppositionsklage bzw. eines Oppositionsantrages im Exekutionsverfahren hat zu sein, dass der Verpflichtete (= klagende bzw. antragstellende Partei) anhand eines behaupteten Sachverhaltes geltend machen kann, dass der im Exekutionstitel verbriefte Anspruch nach Entstehung des Exekutionstitels erloschen ist. Es muss daher einer/m Oppositionsklage/antrag eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zugrunde liegen, die nach Entstehung des Exekutionstitels erst eingetreten ist. Zwar ist das Erlöschen des betriebenen Anspruches als Folge einer nach Entstehung des Exekutionstitels erklärten Kompensation mit einer Gegenforderung des Verpflichteten grundsätzlich ein in diesem Sinn geeigneter Oppositionsgrund. Im vorliegenden Fall hat aber die vom Stadtsenat abgegebene "Kompensationserklärung" deshalb nicht zum Erlöschen des betriebenen Anspruches geführt, weil sich die behauptete Gegenforderung auf einen vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Titelverfahren verworfenen Rechtsgrund stützt. Diese Erklärung konnte daher mangels Bestand der behaupteten Gegenforderung eine kompensatorische Wirkung nicht entfalten und damit den betriebenen Anspruch nicht zum Erlöschen bringen. Dem Oppositionsantrag war daher gemäß § 35 Abs. 1 EO nicht stattzugeben.

Im Übrigen wird zu dem Hinweis im Oppositionsantrag auf VfSlg. 7285/1974 bemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht generell die Zulässigkeit von Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur neben dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis bejaht, sondern im Wesentlichen lediglich ausgeführt hat:

"Nur soweit Tätigkeiten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Dienstpflichten entfaltet werden, sind die Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Vergütung für solche Tätigkeiten aus dem dienstrechtlichen Zusammenhang gelöst (siehe diesbezüglich für den Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse z.B. § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956)."

Bei der dem vorliegenden Oppositionsantrag zugrunde liegenden Angelegenheit hat es aber keine Anzeichen dafür gegeben, dass der seinerzeitige Beschwerdeführer die den ärztlichen Gebühren zugrundeliegenden Tätigkeiten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten, also in Form einer Nebentätigkeit, erbracht habe.

Wien, am 21. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001120023.X00

Im RIS seit

15.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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