Norm
EO §308 CRechtssatz
Eine zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten getroffene Vereinbarung ist für den Drittschuldner unbeachtlich und kann daher dieser die Gültigkeit der Exekutionsbewilligung aus einem ihn nicht berührenden Grunde nicht bestreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0004026Dokumentnummer
JJR_19330726_OGH0002_0010OB00668_3300000_001