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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. November 1993, Zl. Präs. K-152/1990- 8, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Kanzleioberoffizial im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.
Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0013, verwiesen, mit dem der dort angefochtene Bescheid nach Auseinandersetzung mit dem sonstigen Begehren des Beschwerdeführers nur deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, weil die belangte Behörde das Bestehen eines Rechtsanspruches auf eine Zurechnung von Jahren nach § 52 Abs. 3 DO ausschließlich unter Berufung auf das ihr eingeräumte Ermessen abgelehnt habe. Der Hinweis auf das der Behörde eingeräumte freie Ermessen zur Begründung ihrer Entscheidung reiche jedoch in Fällen wie dem vorliegenden nicht aus, in denen eine Überprüfung der getroffenen Maßnahme dahin, ob sie mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang zu bringen sei, ohne eine die Erwägungen der Behörde darlegende Begründung nicht möglich sei.
Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Ruhegenussbemessung wie folgt abänderte:
"Dienstzeit bei der Stadt Graz
vom 1. April 1963 bis 30. September 1987 24
Jahre 6 Monate
angerechnet mit Gemeinderatsbeschluss
vom 18. Mai 1967 3
Jahre 1 Tag
Zeit des zeitlichen Ruhestandes
vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. Oktober 1990 3 Jahre
1 Monat
Zurechnung gemäß § 52 Abs. 3 DO
in Verbindung mit den Richtlinien des "PUA" 2 Jahre
6 Monate_____
33 Jahre 1 Monat 1 Tag
das sind rund 33 Jahre
Pensionsausmaß 96 %.
Für den Ruhegenuss anrechenbare Bezüge:
(Bezugsansätze 1. April 1990):
Gehalt nach dem Schema II, Verw.Gr. D, DKL. III, Geh.St. 7 seit 1. April 1986, plus 1 Geh. Steig. im Geh.8
(1. Oktober 1987)
Schema II plus Ergänzungszulage auf Verw.Gr.2, DKL.III, Geh. St. 7 plus 1 Geh. Steig. plus Prof. Zlg. von Verw. Gr. 2, DKL. III, Geh. St. 6 im Schema I
vorschussweise
S 16.021,--
80 v.H. Ruhegenussbemessungsgrundlage
S 12.816,80
96 v.H. Pensionsausmaß
S 12.304,13
gemäß § 50 Abs. 1 lit. c DO."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Hinweis auf den Grund für die Aufhebung im ersten Rechtsgang aus, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Personalamt im Sinne des § 66 Abs. 1 AVG habe ergeben, dass mit Rücksicht auf die im amtsärztlichen Gutachten vom 28. August 1990 festgestellten chronischen Leiden des Beschwerdeführers, die zu seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand geführt hätten, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers um 60 % begründet sei. Es seien somit die Voraussetzungen der Anwendung des § 52 Abs. 3 DO gegeben. Hinsichtlich des nach dieser Gesetzesstelle eingeräumten Ermessensspielraumes sei auf die Richtlinie des Personalunterausschusses vom 25. Juni 1984, GZ. Präs. K - 136/1984- 2, hinzuweisen, wonach ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % eine Zurechnung bis zu 2 1/2 Jahren erfolgen könne. Nach Zurechnung dieses Zeitraumes ergebe sich somit eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit von rund 33 Jahren. Im Übrigen gründe sich die Bemessung des Ruhegenusses auf "§ 50 Abs. 1 lit. c DO".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 1994, B 2203/93, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhegenuss "nach dem Gesetz und der Dienstordnung" verletzt und führt aus, die Anfechtung erstrecke sich nicht auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand, sondern nur auf die Festsetzung des Ruhegenusses.
Dafür sind die folgenden Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DO), LGBl. Nr. 30/1957 (§ 50 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl. Nr. 126/1968 sowie § 52 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 49/1969) maßgebend:
"§ 50.
Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuß beträgt nach einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage und steigt für Beamte, die einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage,
a)
nach 30 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2,5 v.H.,
b)
nach 32 1/2 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2,22 v.H.,
c)
nach 35 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2 v.H.
(2) Die Beamtenkategorien, die bereits nach 30 oder 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen, sind vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der besonderen Vorbildungserfordernisse oder der Gefährdung ihrer Gesundheit durch ihre Amtsobliegenheiten festzusetzen.
(3) Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage in keinem Fall übersteigen....."
§ 52.
Ansprüche bei Versetzung in den dauernden Ruhestand und bei Auflösung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen.
(1).....
(2) Einem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge Erblindung oder praktischer Blindheit, Geistesstörung oder eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles dauernd dienst- und zu einem zumutbaren Erwerb unfähig wird oder durch Ausübung seines Dienstes erkrankt und dadurch oder durch eine Berufskrankheit dauernd dienst- und zu einem zumutbaren Erwerb unfähig wird, werden ohne Rücksicht auf seine tatsächliche Dienstzeit sowohl hinsichtlich des Bezuges als auch der Prozentermittlung 10 Jahre für die Bemessung des Ruhegenusses zugerechnet; wird er bloß dauernd dienstunfähig, so erfolgt die Zurechnung nur hinsichtlich der Prozentermittlung. Durch eine solche Zuerkennung kann jedoch in keinem Falle der der Ruhegenußbemessung zugrundezulegende Bezug in einem höheren Ausmaß erhöht werden, als er durch Vorrückung erreicht worden wäre, wenn der Beamte bis zum 65. Lebensjahr im Dienststande verblieben wäre. Das gleiche gilt - mit Ausnahme der Fälle der Versetzung in den Ruhestand wegen einer durch einen Dienstunfall, durch Erblindung oder durch praktische Blindheit herbeigeführten Dienstunfähigkeit auch für die Prozentermittlung. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. Sorgepflichten in erhöhtem Ausmaß) kann dem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles oder einer Berufskrankheit dauernd dienst- und zu einem zumutbaren Erwerb unfähig wird, der Ruhegenuß bis zum vollen Betrag der Ruhegenussbemessungsgrundlage unter Zugrundelegung des letzten Gehaltes und einer allfälligen Steigerungsquote sowie von Dienstzulagen, die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar sind, gewährt werden, falls dies für den Beamten günstiger ist. Als Berufskrankheit im Sinne dieser Bestimmungen ist eine Krankheit anzusehen, die nach ihrer Art und nach dem Arbeitsbereich, in dem sie durch die dienstliche Tätigkeit verursacht wurde, gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, als Berufskrankheit gilt.
(3) Wird ein Beamter infolge einer anderen als im Abs. 2 angeführten schweren, unheilbaren Krankheit, die er sich ohne sein vorsätzliches Verschulden zugezogen hat, dauernd dienst- und zu einem zumutbaren Erwerb unfähig, so kann ihm zu seiner anrechenbaren Dienstzeit ein Zeitraum bis zu 10 Jahren für die Ruhegenussbemessung zugerechnet werden.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Dienst- bzw. Dienst- und Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallfürsorge) gebührt. Ist die Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallfürsorge) geringer als der Betrag, der sich bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 ergeben würde, so gebührt dem Beamten die Differenz zwischen diesen Beträgen zum Ruhegenuss."
Die "Richtlinie" vom 10. Juli 1984, Präs.K.-136/1984-2, des Magistratsdirektors der Landeshauptstadt Graz lautet:
"Zurechnung von Dienstzeiten aus Anlaß vorzeitiger
Pensionierung: Richtlinien
Unter GZ.: Präs. 1074/1-1983 erteilte ich dem Personalamt mit Schreiben vom 20. Dezember 1983 die Weisung, in Vollziehung der Bestimmungen des § 52 Abs. 3 der Dienstordnung gegenüber der bis dahin gepflogenen Vorgangsweise geänderte Richtlinien zur Anwendung bringen.
Diese von mir verfügte Vorgangsweise war in der Folge Gegenstand von Verhandlungen zwischen Dienstgeber und Personalvertretung. Diese Verhandlungen fanden in der Sitzung des Personalunterausschusses vom 25. Juni 1984 ihren Abschluß. Im Sinne der erzielten Übereinstimmung ist in Abänderung meiner eingangs zitierten Weisung bei Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs. 3 DO ab sofort wie folgt vorzugehen:
Die Zurechnung von Zeiträumen für die Ruhegenußbemessung hat erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % zu erfolgen.
In den Erwerbsminderungsstufen von 60 %, 65 %, 70 % und 75 % hat eine Zurechnung von Zeiträumen für die Ruhegenußbemessung nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass der zu pensionierende Bedienstete bei der Stadt Graz eine effektive Dienstzeit von 20 Dienstjahren zurückgelegt hat. Ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % entfällt die Voraussetzung der zwanzig - jährigen effektiven Mindestdienstzeit.
Kann unter den erwähnten Voraussetzungen die Zurechnung von Zeiträumen für die Ruhegenußbemessung grundsätzlich erfolgen, so ist sie nach dem Grad der Erwerbsminderung stufenweise an folgende Höchstzeiträume zu binden:
Ab 60 % bis zu 2 1/2 Jahren, ab 65 % bis zu 5 Jahren, ab 70 % bis zu 10 Jahren....."
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, dass nach § 52 DO dem Beamten im Falle des Vorliegens einer Erkrankung infolge der Ausübung des Dienstes oder einer Berufskrankheit zehn Dienstjahre für die Bemessung des Ruhegenusses sowie für die Prozentermittlung zuzurechnen seien. Dem Beschwerdeführer seien aber auf Grund einer "Richtlinie des Personalunterausschusses" lediglich 2 Jahre und 6 Monate zugerechnet worden. Auf Grund der klaren gesetzlichen Bestimmung, dass bei Vorliegen einer Berufskrankheit zumindest zehn Jahre zuzurechnen seien, verstoße im Beschwerdefall die Zurechnung gemäß § 52 Abs. 3 DO gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Dem Beschwerdeführer hätten nämlich gemäß § 52 Abs. 2 DO zehn Jahre zugerechnet werden müssen, womit insgesamt 41 Dienstjahre anrechenbar gewesen wären. Diesfalls hätte er auch Anspruch auf das volle Pensionsausmaß in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage gehabt.
Selbst wenn jedoch lediglich eine Anrechnung gemäß § 52 Abs. 3 DO erfolgen hätte können, habe die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt, sondern vielmehr anhand der Richtlinie vom 10. Juli 1984, GZ: Präs. K.-136/1984-2, wonach bei der Zurechnung von Jahren auf das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen sei, entschieden.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei die Ermessensentscheidung aber lediglich daran gebunden, dass der Beamte an einer anderen Krankheit (als der in Abs. 2 genannten) leide, welche er sich ohne vorsätzliches Verschulden zugezogen habe und dadurch dienst- und zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sei. Eine Entscheidung nach dem Kriterium der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei im Gesetz nicht vorgesehen. Bei Ermessensentscheidungen habe die Behörde die Umstände des Einzelfalles gesondert zu prüfen. Sie sei dabei auch auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes an ihre Entscheidungen in anderen Fällen gebunden. Die Einschränkung durch die Richtlinie sei rechtswidrig, weil die Behörde durch diese als Verordnung zu qualifizierende Richtlinie in unzulässiger Weise in ihrem Ermessensspielraum beschränkt werde.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass er - worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist - bereits in seiner Berufung gegen den Bescheid, mit dem u. a. die Ruhegenussbemessung vorgenommen wurde (- soweit dem im Hinblick auf die Ausführungen im ersten Rechtsgang noch Bedeutung zukommt -), ausdrücklich die Zurechnung von 2 Jahren 6 Monaten beantragt und auch in den Prozesserklärungen, die dem zur hg. Zl. 92/12/0013 protokollierten Beschwerdeverfahren zu Grunde liegen, lediglich eine "Dienstjahreszurechnung" nach § 52 Abs. 3 DO im oben genannten Ausmaß begehrt hat.
Auch Ermessensentscheidungen unterliegen der Begründungspflicht. Das innere Ausmaß der Begründung wird - wie bei jedem anderen Bescheid auch - durch das Rechtsschutzinteresse der Parteien bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 93/12/0248, mwN). Im Beschwerdefall wird dies durch das vorher wiedergegebene allein den Verfahrensgegenstand bildende Begehren bestimmt, dem seitens der belangten Behörde entsprochen wurde. Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegt kein inhaltlich relevanter Mangel vor.
Da bereits diese Überlegungen zeigen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass seinem Antrag auf Zurechnung von Jahren im Rahmen seines Begehrens entsprochen wurde, in keinem Recht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die weiters geltend gemachten Verfahrensmängel einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. November 2001
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120017.X00Im RIS seit
05.03.2002