Norm
ZPO §235 Abs1 ERechtssatz
Wird im Laufe des Rechtsstreites die Einwendung der Gegenforderung dadurch ausgedehnt, daß behauptet wird, die Gegenforderung sei größer, als bisher behauptet, und wird diese Ausdehnung wegen Nichtfälligkeit der Forderung nicht zugelassen, so ist dagegen der Rekurs zulässig. Auf Aufrechnungseinwendungen ist der § 235 ZPO nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0039633Dokumentnummer
JJR_19330915_OGH0002_0030OB00786_3300000_001