Norm
VersVG §175Rechtssatz
Hat der Versicherungsnehmer es unterlassen, die Zahlung der Versicherungsprämie fristgerecht zu leisten und den Gläubiger, dem er die Polizze für eine Darlehensforderung als Pfand übergeben hatte, hievon zu verständigen, und ist mit Ablauf der Nachfrist die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung mit verminderter Versicherungssumme eingetreten, so darf der Versicherungsnehmer seine Zustimmung zu der vom Gläubiger im Einvernehmen mit dem Versicherer bewirkten Wiederherstellung des Versicherungsvertrages in der alten Form bei sonstiger Einrede der Arglist nicht verweigern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0080890Dokumentnummer
JJR_19330919_OGH0002_0010OB01130_3300000_001