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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E085 EGV Art85;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/04/0199 E 21. November 2001 98/04/0141 E 21. November 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der E & Co, Inhaber G, in G, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. Dezember 1998, Zl. VIa-231/3/3/1997, betreffend Beiträge nach dem Stickereiförderungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 Abs. 1 lit. c und § 9 Abs. 3 und 5 Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985, (im Folgenden: StFG) sowie § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1998 und § 2 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für Stickmaschinen, LGBl. Nr. 64/1994 und LGBl. Nr. 38/1996, unter Zugrundelegung der im Spruch ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen für den Zeitraum April bis Juli 1996 S 28.774,40, für den Zeitraum August 1996 S 10.790,40, für den Zeitraum September bis Dezember 1996 S 44.083,20 und für den Zeitraum Jänner bis August 1997 S 88.166,40 (insgesamt S 171.814,40) zur Zahlung vorgeschrieben.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., der erstinstanzliche Bescheid beinhalte eine Zahlungsvorschreibung für die Zeit von April 1996 bis August 1997, wobei für die Monate April 1996 bis Februar 1997, sohin 11 Monate, der Betrieb von zwei ab März 1997 der Betrieb von drei 21-Yards-Maschinen zu Grunde gelegt worden sei. Das von der Berufungsbehörde ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass von April 1996 bis Juli 1996 die beschwerdeführende Partei mit zwei 21- Yards-Maschinen gearbeitet habe, ab August 1996 sei eine zusätzliche Maschine in Betrieb genommen worden. Der neu bekannt gegebene Maschineneinsatz habe die Berufungsbehörde veranlasst, eine Neuberechnung des Betrages für den dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegenden Zeitraum (April 1996 bis einschließlich August 1997) durchzuführen. Diese Neuberechnung sei der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 25. März 1998 und 6. Juli 1998 nachweislich zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden.
Weiters wird die Auffassung der belangten Behörde dargelegt, dass die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des StFG nicht vorliege.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10. März 1999, B 232/99-3, ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 StFG (zur Aufhebung des StFG und Weitergeltung von Rechtsvorschriften vgl. BGBl. I Nr. 116/2000) hatten die im § 7 genannten Gewerbetreibenden zur Sicherung des Bestandes der Vorarlberger Stickereiwirtschaft und zu ihrer Förderung Beiträge nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 StFG an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg zu entrichten. Die Einhebung und Verwaltung dieser Beiträge oblag einem Verwaltungsausschuss bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg.
§ 7 Abs. 1 StFG lautete:
"(1) Die Beiträge betragen für befugte Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg,
a) die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen Stickereien im Lohn erzeugen, 1 1/2 % von der auf der Grundlage der Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,
b) die Sticklohnaufträge vergeben (Warenausgeber), 1/2 % von der auf der Grundlage der Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,
c) die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen, 2 % von dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Mindeststichpreise auf die Stichleistung (Stichlohnsumme) entfällt.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann im Interesse einer einfacheren Ermittlung der Beiträge nach Anhörung des Verwaltungsausschusses mit Verordnung gestatten, dass die unter lit. c genannten Gewerbetreibenden die Stichlohnsumme nach folgender Formel ermitteln dürfen:
Stichlohnsumme = MMSS x WA x 4. Hiebei steht MMSS für den Mindest-Maschinenstundensatz (§ 13 Abs. 1) und WA für die gesetzliche Wochen-Arbeitszeit der Vorarlberger Stickereiindustrie in Doppelschicht. Für den Geltungszeitraum einer solchen Verordnung sind den unter lit. a und b genannten Gewerbetreibenden die von diesen geleisteten Beiträge auf deren Antrag insoweit zurückzuzahlen, als sie jene Beiträge übersteigen, die sie zu entrichten gehabt hätten, wenn die Stichlohnsumme nach der vorstehenden Formel ermittelt worden wäre; dieser Beitragsausgleich erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr und ist spätestens bis 15. Feber des Jahres zu beantragen, das auf das Jahr folgt, für das der Beitragsausgleich beantragt wird."
§ 10 StFG hatte folgenden Wortlaut:
"(1) Der Verwaltungsausschuss hat aus dem Beitragsaufkommen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 12, 14 und 15 eine fortlaufende, nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn der Unterstützungswerber
1. das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-, Pantograph- oder Handmaschinenstickerei) vor der erstmaligen Antragstellung um Zuerkennung einer Unterstützung durch mindestens 18 Monate selbständig befugt ausgeübt hat;
2. jede Maschine, für die eine Unterstützung beansprucht wird, mindestens 18 Monate vor der erstmaligen Antragstellung um Zuerkennung einer Unterstützung in den Betrieb eingestellt und für sie Beiträge nach § 7 Abs. 1 lit. a oder lit. c in der Mindesthöhe des 25fachen täglichen höchsten Unterstützungsbetrages ohne Abstufung (§ 12 Abs. 1) entrichtet hat;
3. keine mit Rücksicht auf die von ihm verwendeten Maschinen zumutbaren Sticklohnaufträge zu den nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreisen erhalten kann;
4.
seine Beitragspflicht voll erfüllt hat;
5.
die nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreise und, sofern auch Laufzeiten (Betriebszeiten) für Stickmaschinen festgesetzt sind, auch diese eingehalten und
6. die Maschinen, für die eine Unterstützung beantragt wird, während der Dauer der Unterstützung maschinen- und personalmäßig betriebsbereit hält.
(2) Bei den im § 7 Abs. 1 lit. c genannten Gewerbetreibenden ist die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 so zu berechnen, daß die von diesem Gewerbetreibenden entrichteten Beiträge nur in jener Höhe berücksichtigt werden, die sich ergeben hätten, wenn sie ihre Beiträge wie die im § 7 Abs. 1 lit. a genannten Gewerbetreibenden zu entrichten gehabt hätten.
(3) Gewerbetreibenden, die Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen (§ 7 Abs. 1 lit. c), bleibt der Anspruch auf Unterstützung unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 auch dann gewahrt, wenn sie die erhaltenen Aufträge auf die Erzeugung von Stickereien (ausgenommen Stichlohnaufträge) nicht im eigenen Betrieb, sondern durch Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg gegen Lohn ausführen lassen.
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann der Verwaltungsausschuss in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine Unterstützung oder eine Teilunterstützung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die Berücksichtigungswürdigkeit des Falles festzulegen ist, auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6 nicht oder nicht voll gegeben sind.
(5) Die fortlaufende Unterstützung ist nicht zu gewähren, wenn der Unterstützungswerber die Plombierung einer Maschine unwirksam macht, wenn er sich weigert, die Maschine plombieren zu lassen, wenn bei ihm die Einhaltung der Laufzeiten (Betriebszeiten) oder der Mindeststichpreise nicht überprüft werden kann; wenn über das Vermögen des Unterstützungswerbers der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterstützungswerbers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
(6) Eine gewährte fortlaufende Unterstützung ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht mehr vorliegen. Als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellung ist jener Tag festzulegen, an dem nicht mehr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützung gegeben sind. Unterstützungen, die über diesen Tag hinaus bezogen werden, sind vom Verwaltungsausschuss zuzüglich eines Zuschlages zurückzufordern. Dieser Zuschlag ist mit dem um die Zahl drei erhöhten Eskontzinsfuß der Österreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955), der im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellung festgesetzt war, von den zurückgeforderten Unterstützungen zu berechnen.
(7) Der Empfänger einer Unterstützung hat dem Verwaltungsausschuss unverzüglich bekannt zu geben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Unterstützung nicht mehr gegeben sind."
Die beschwerdeführende Partei macht zunächst einen "Verstoß gegen den Grundsatz der Entscheidungsidentität und des Parteiengehörs auf ein faires Verfahren und eine mündliche Verhandlung in merito" geltend. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen von der These aus, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren "zweifelsfrei um civil rights des Beschwerdeführers, nämlich um eine hohe Geldvorschreibung zu Gunsten eines seiner Rechtsnatur nach privaten Rechtsträgers, nämlich eines Betriebsunterberechungsfonds" handle.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem nicht zu folgen:
Ebenso wie eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Unfallversicherung in bestimmter Höhe keine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne des Art. 6 MRK darstellt (vgl. das im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1999, B 232/99, zitierte Erkenntnis dieses Gerichtshofes VfSlg. 11330/1987), stellt auch die gegenständliche, im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in bestimmter Höhe keine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne des Art. 6 MRK dar.
Soweit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Vereinigungsfreiheit und Pflichtmitgliedschaft bei Selbstverwaltungskörpern angesprochen wird, ist - gleich dem Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 10. März 1999, B 232/99 - auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 3120/1956 und 11065/1986 sowie auf die Verfassungsbestimmung des Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. 620/1991, zu verweisen (vgl. auch die Ausführungen der EKMR, wonach die Handelskammern (nunmehr Wirtschaftskammern) kraft ihrer Rechtsnatur und ihrer öffentlichen Aufgaben nicht als Vereinigung im Sinne des Art. 11 MRK angesehen werden können; EKMR, 10. Juli 1991 über die Beschwerde Nr. 14.596/86 gegen Österreich, ÖJZ 1991, 791 f). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlasst, der Anregung der beschwerdeführenden Partei folgend, "beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren zu beantragen und § 1 Abs. 1 Stickereiförderungsgesetz iVm § 7 Stickereiförderungsgesetz - soweit präjudiziell wegen Verstoßes gegen die Vereinsfreiheit und das Sachlichkeitsgebot und damit als verfassungswidrig anzufechten" (also im Hinblick auf die Aufhebung des StFG einen Antrag im Grunde des Art. 140 Abs. 4 B-VG zu stellen). Gleiches hat für die Anregung der beschwerdeführenden Partei zu gelten, "die gesetzliche Ermächtigung für die verordnungsgemäße Festlegung des Mindestpreises in der Mindeststichlohnverordnung im § 13 Stickereiförderungsgesetz beim Verfassungsgerichtshof anzufechten".
Es erübrigt sich damit auch auf den (vorgelagerten) Antrag der beschwerdeführenden Partei einzugehen, hinsichtlich der Zwangsmitgliedschaft "ein Gutachten bei einem internationalen Fachinstitut, etwa einem Max-Planck-Institut, einzuholen, das den Rechtsstandard der Mitgliedstaaten und den damit dem europäischen Standard im Wege einer rechtsvergleichenden Studie untersucht". Gleiches gilt für den Antrag, der belangten Behörde die Vorlage zweier (nicht näher bezeichneter) Rechtsgutachten aufzutragen.
Soweit sich die beschwerdeführenden Partei darauf beruft, der angefochtene Bescheid widerspreche der Beseitigung der mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 28 und 29 (ex-Art. 30 und 34) EGV, so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/04/0166) abzugehen, wonach ein maßgebender Sachverhalt mit einem grenzüberschreitenden Bezug nicht vorliegt, sowie weiters, dass das StFG nicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages gegen die Risken einer Unterbrechung des Betriebes verpflichtet, sondern zur Entrichtung von Beiträgen zur Sicherung des Bestandes der Vorarlberger Stickereiwirtschaft und zu deren Förderung.
Wenn die beschwerdeführende Partei auf das EuGH-Verfahren in den Rechtssachen Albany, Brentjens' und Bokken, C-67/96, 115- 117/97 und 219/97, verweist, so ist Folgendes auszuführen:
Nach dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil des EuGH vom 21. September 1999 (Sammlung der Rechtsprechung 1999, S I-5751), wurde festgehalten, dass ein Rentenfonds, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, das durch einen Tarifvertrag zwischen den Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweiges vertreten, geschaffen worden ist, bei dem die Mitgliedschaft für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweiges durch den Staat verbindlich vorgeschrieben worden ist, der nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Wettbewerb mit den Versicherungsgesellschaften ausübt, ein Unternehmen im Sinne der Art. 81 ff (ex-Art. 85 ff) EGV ist. Das somit auch in diesem Urteil des EuGH (u.a.) als wesentlich (für den Unternehmensbegriff) hervorgehobene Merkmal eines Kapitalisierungssystems liegt indes nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt vielmehr im Hinblick auf den wiedergegebenen § 10 StFG die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass es sich um ein auf dem Grundsatz der Solidarität beruhendes Unterstützungssystem handelt. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Sticker über Jahre Unterstützungen beziehen kann, die die Höhe seiner bisher geleisteten Beitragszahlungen nach § 7 StFG übersteigen. Insofern trifft daher auch die Beschwerdebehauptung nicht zu, ein Stickereiunternehmer bekomme nur so lange für seine plombierte Maschine Unterstützungsbeiträge, als er nach dem Kapitalisierungsprinzip in den Stickereiförderungsfonds einbezahlt (also je Maschine "angespart") habe (vgl. auch § 10 Abs. 4 StFG). Der Verwaltungsgerichtshof sieht es auf dem Boden des Beschwerdevorbringens als ausgeschlossen an, dass (im Sinne der verbundenen Schlussanträge des Generalanwaltes Jacobs vom 28. Jänner 1999; Randnummer 338, Sammlung der Rechtsprechung 1999, S. I-5751) private Unternehmen ohne Mitwirkung des Staates ein derartiges Unterstützungssystem auf den Märkten anbieten könnten.
In der Beschwerde wird schließlich beantragt, das anhängige Verfahren bis zum "Vorliegen des Urteils in der Sache Albany u.a."
auszusetzen und der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zu geben, binnen zwei Wochen danach einen ergänzenden Schriftsatz mit erweiterten Beschwerdeausführungen einzubringen. Auch nach Vorliegen des Urteils des Gerichtshofes vom 21. September 1999 hat die beschwerdeführende Partei (weder innerhalb der beantragten Frist noch später) eine Äußerung im Grunde des § 36 Abs. 8 letzter Satz VwGG erstattet.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Wien, am 21. November 2001
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0067 Albany VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999040095.X00Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011