Norm
EO §150Rechtssatz
Die den im § 150 EO bezeichneten Lasten nachfolgenden Gläubiger haben kein Recht darauf, daß die vorangehende Last ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0002970Dokumentnummer
JJR_19331031_OGH0002_0030OB00932_3300000_001