RS OGH 1933/11/9 Ds50/33, Bkd34/68, Bkd42/69

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Veröffentlicht am 09.11.1933
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Norm

RAO §9

Rechtssatz

Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes ist nicht auf solche Tatsachen beschränkt, die ihm von seiner Partei selbst mitgeteilt worden sind, sie erstreckt sich vielmehr auf alles, was im Rahmen der dem Rechtsanwalte übertragenen Vertretung vorgeht, somit auch auf solche Angelegenheiten, die eine öffentliche Erörterung gefunden haben.

Entscheidungstexte

  • Ds 50/33
    Entscheidungstext OGH 09.11.1933 Ds 50/33
    Veröff: SSt XIII/82
  • Bkd 34/68
    Entscheidungstext OGH 13.01.1969 Bkd 34/68
    nur: Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes ist nicht auf solche Tatsachen beschränkt, die ihm von seiner Partei selbst mitgeteilt worden sind, sie erstreckt sich vielmehr auf alles, was im Rahmen der dem Rechtsanwalte übertragenen Vertretung vorgeht. (T1)
  • Bkd 42/69
    Entscheidungstext OGH 15.12.1969 Bkd 42/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0072124

Dokumentnummer

JJR_19331109_OGH0002_0000DS00050_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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