Norm
RAO §9Rechtssatz
Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes ist nicht auf solche Tatsachen beschränkt, die ihm von seiner Partei selbst mitgeteilt worden sind, sie erstreckt sich vielmehr auf alles, was im Rahmen der dem Rechtsanwalte übertragenen Vertretung vorgeht, somit auch auf solche Angelegenheiten, die eine öffentliche Erörterung gefunden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0072124Dokumentnummer
JJR_19331109_OGH0002_0000DS00050_3300000_001