Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Eine Entscheidung zweiter Instanz, womit die Kosten der Vertretung im Strafverfahren zuerkannt werden, ist nach § 528 ZPO auch dann unanfechtbar, wenn im Spruche der auf die Kosten entfallende Betrag mit dem zuerkannten Betrag in der Hauptsache zusammengezogen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0044309Dokumentnummer
JJR_19331114_OGH0002_0030OB00950_3300000_001