Norm
GBG §57Rechtssatz
Gemäß § 57 GBG ist auf Begehren des neuen Eigentümers das nach der Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung erworbene bücherliche Pfandrecht auch dann zu löschen, wenn die Pfandrechtseinverleibung zugunsten einer Forderung bewirkt wurde, der ein gesetzliches Pfandrecht gebührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0061020Dokumentnummer
JJR_19331114_OGH0002_0030OB00946_3300000_001