Norm
KO §12Rechtssatz
Nur die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen desjenigen, gegen den das Pfandrecht erworben wurde, bringt ein Pfandrecht unter den Voraussetzungen des § 12 KO zum Erlöschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0064301Dokumentnummer
JJR_19331114_OGH0002_0030OB00876_3300000_001