Index
L24005 Gemeindebedienstete Salzburg;Norm
EheG §66;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. Andreas Schöppl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Aspergasse 21, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 24. Mai 2000, Zl. MD/00/27857/00/7 (ABK/52/2000), betreffend Versorgungsbezug gemäß § 19 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565, -- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1950 geborene Beschwerdeführerin war seinerzeit mit dem am 14. September 1999 verstorbenen öffentlich-rechtlich Bediensteten der Landeshauptstadt Salzburg, H.M., und zwar vom 30. Jänner 1973 bis zum 11. Dezember 1979 und vom 12. März 1988 bis zum 1. Oktober 1990 (Rechtskraft der aus dem Alleinverschulden des H.M. erfolgten Scheidung mit 28. November 1990), verheiratet.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zuerkennung des Versorgungsbezuges gemäß § 19 PG 1965.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 28. Dezember 1999 wurde ihr Antrag gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 (MBG 1981) abgewiesen. Von der Beschwerdeführerin sei - so die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - weder ein gerichtliches Urteil, noch ein gerichtlicher Vergleich oder eine vor der Auflösung der Ehe schriftlich eingegangene Verpflichtung des H.M. vorgelegt worden, wonach dieser für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau (= Beschwerdeführerin) aufzukommen oder beizutragen gehabt hätte. Mangels eines Unterhaltsanspruches der Beschwerdeführerin gegenüber dem verstorbenen Beamten seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Versorgungsbezuges gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 nicht gegeben gewesen; dem Antrag habe daher nicht stattgegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2000 Berufung, legte das Scheidungsurteil vom 1. Oktober 1990 vor und führte aus, dass im Verwaltungsverfahren kein Neuerungsverbot bestehe, weshalb sie in der Berufung nicht nur neue Beweise, sondern auch neue Tatsachen vorbringen könne. Mit dem seit 28. November 1990 rechtskräftigen Scheidungsurteil sei ihre Ehe mit H.M. aus dessen Alleinverschulden geschieden worden. Daher ergebe sich die ihr gegenüber bestehende Unterhaltsverpflichtung des H.M. sehr wohl aus dem genannten Scheidungsurteil und den §§ 66 ff Ehegesetz (EheG). Nach dem am Schuldprinzip orientierten österreichischen Unterhaltsrecht reduziere sich die mit der Ehe begründete gegenseitige Verantwortung und Beistandspflicht im Falle der Scheidung auf denjenigen, den an der Auflösung der "Solidargemeinschaft" ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden treffe; dieser habe einen Scheidungsgrund zu verantworten, welcher den anderen zur Scheidungsklage aus Verschuldensgründen berechtigt und veranlasst habe. Beim Unterhaltsanspruch handle es sich um eine Nachwirkung der ehelichen Unterhaltspflicht, die fortbestehe. Die Beschwerdeführerin sei mit H.M. zweimal verheiratet gewesen und sei zweimal von ihm geschieden worden. Die erste Scheidung sei im Dezember 1980 erfolgt, worauf sich die Beschwerdeführerin von H.M. kurz getrennt habe; allerdings habe sie seit dem Jahre 1982 wieder mit diesem zusammengelebt, sodass sie ihn am 12. März 1988 ein zweites Mal geehelicht habe. Sie habe mit dem Verstorbenen eine lebenslange, wenn auch wechselhafte, Beziehung unterhalten. Auch nach der zweiten Scheidung sei H.M. nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, sondern habe in dieser bis zu seinem Tod mit der Beschwerdeführerin gelebt und mit ihr eine "Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" gebildet. Es sei daher niemals zu einer Trennung nach der zweiten Scheidung gekommen, was auch der erstinstanzlichen Behörde hätte bekannt sein müssen, weil der Verstorbene an der selben Adresse wie die Beschwerdeführerin wohnhaft gewesen sei. Er sei zu Lebzeiten seiner Unterhaltspflicht vollinhaltlich nachgekommen und habe der Beschwerdeführerin nach der zweiten Scheidung monatlich einen Betrag von S 2.000,-- überwiesen. Die rechtliche Erfüllung der Unterhaltspflicht habe er weiters durch Beiträge für die Lebensgemeinschaft erbracht (wird näher ausgeführt). Die Beschwerdeführerin habe somit Anspruch auf Versorgungsbezug in voller Höhe.
Dem fügte die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 9. Mai 2000 hinzu, dass in einem näher bezeichneten Verfahren des Bezirksgerichtes Salzburg zwischen ihr und H.M. ein Vergleich am 14. September 1988 geschlossen worden sei, in welchem sich dieser verpflichtet habe, "beginnend mit Oktober 1988 bis jeweils eines jeden Fünften des Monates" zu ihrem Unterhalt einen monatlichen Beitrag in der Höhe von S 2.200,-- bei sonstiger Exekution zu überweisen. Da im Scheidungsurteil vom 1. Oktober 1990 nicht mehr über die Unterhaltsverpflichtung abgesprochen worden sei, habe die Beschwerdeführerin keine Veranlassung gehabt, ein gerichtliches Urteil oder einen weiteren gerichtlichen Vergleich anzustreben. Im Hinblick auf den genannten gerichtlichen Vergleich seien auch die in § 19 Abs. 1 PG 1965 sowie in § 19 Abs. 1a PG 1965 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Punkt 4) des von der Beschwerdeführerin vorgelegten bei den Verwaltungsakten befindlichen gerichtlichen Vergleiches lautet:
"Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass dieser Vergleich für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens, d.h. bis zur rechtskräftigen Beendigung des Ehescheidungsverfahrens abgeschlossen wurde."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG 1984 als unbegründet ab und führte dazu nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen begründend aus, dass für die Bemessung des Versorgungsbezuges der Beschwerdeführerin nicht die (faktische) Unterhaltsleistung ihres verstorbenen früheren Ehegatten maßgebend sei, sondern (nur) der Unterhaltsanspruch, der ihr gegen ihn an seinem Todestag auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung zugestanden habe. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 sei daher davon abhängig, ob ihr früherer Ehegatte zur Zeit seines Todes ihr gegenüber auf Grund eines der drei im Gesetz taxativ aufgezählten Titel unterhaltspflichtig gewesen sei oder nicht. Die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgelegten "Daueraufträge" (Kopien von Kontoauszügen über Zahlungen des H.M. an die Beschwerdeführerin) könnten zwar die tatsächliche Unterhaltsleistung beweisen, doch sei damit keiner der drei im Gesetz aufgezählten Titel erfüllt; solche Verpflichtungsgründe seien auch sonst nicht aktenkundig. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Vergleichsausfertigung vom 14. September 1988 sei im Beschwerdefall schon deshalb ohne Bedeutung, weil der "Geltungszeitraum" des Vergleiches gemäß Punkt 4) ausdrücklich auf die Dauer des zweiten Ehescheidungsverfahrens beschränkt gewesen sei. Das zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses anhängige Ehescheidungsverfahren sei aber mittlerweile rechtskräftig beendet. Zudem könne der Vergleich auch als einstweilige Verfügung im Sinne der §§ 378 ff EO mit zeitlich befristeter Geltung verstanden werden. In dem vorgelegten rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 1. Oktober 1990 sei aber keine Unterhaltsverpflichtung "verankert". Es sei daher zusammenfassend festzustellen, dass für die Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt kein auf einen der drei gesetzlich normierten Titel beruhender Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem verstorbenen früheren Ehegatten bestanden habe, sodass auch ihr Anspruch auf Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 zu verneinen gewesen sei. Abschließend weist die belangte Behörde noch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auch nicht auf § 19 Abs. 1a PG 1965 stützen könne, da sie mit ihrem verstorbenen früheren Ehemann - auch bei Zusammenrechnung der Dauer beider Ehen - nicht während der gesetzlich normierten Dauer von zehn Jahren verheiratet gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. September 2000, Zl. B 1181/00-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der bereits für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführten Beschwerde begehrte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 2 Abs. 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 (MBG 1981), LGBl. Nr. 42/1981 idF LGBl. Nr. 7/2000, hat folgenden Wortlaut:
"(1) Die für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden, in der Anlage angeführten bundesgesetzlichen Vorschriften haben, soweit sich aus diesem Gesetz oder anderen landesgesetzlichen Bestimmungen nicht anderes ergibt, auch auf die Magistratsbeamten mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung zu finden, dass die Diensthoheit von den hiezu gesetzlich berufenen Organen ausgeübt wird. Die in den Z. 8 und 9 der Anlage angeführten bundesgesetzlichen Vorschriften finden jedoch auf Magistratsbeamte, die in Betrieben tätig sind, keine Anwendung."
Wie sich aus Z 7 der Anlage zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981 ergibt, ist demnach im Beschwerdefall § 19 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, idF BGBl. I Nr. 123/1998, die maßgebende Rechtsgrundlage.
Diese Bestimmung lautet - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - wie folgt:
"Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat."
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die Erwirkung eines zivilgerichtlichen Urteiles der "Intention" der Zivilprozessordnung widerspreche und die Beschwerdeführerin durch die mit einer Klagsführung verbundenen Kosten pönalisiert worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich bereits mit der Problematik des Versorgungsbezuges auseinander gesetzt. Die rein formale Voraussetzung des Bestehens eines Unterhaltstitels in Form eines Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer Unterhaltsvereinbarung müsse zwangsläufig zu unangemessenen Ergebnissen führen. Einerseits gebühre der Versorgungsbezug auch dann, wenn zwar niemals tatsächlich Unterhalt geleistet beziehungsweise nach dem EheG geschuldet worden sei oder die Unterhaltszahlungen wegen veränderter Umstände eingestellt worden seien, der formale Unterhaltstitel aber aufrecht sei. Andererseits entfalle aber die Versorgung des früheren Ehegatten, wenn er zwar den gesetzlich geschuldeten Unterhalt dauernd bezogen habe, aus bestimmten Gründen aber ein formaler Unterhaltstitel für entbehrlich gehalten worden sei. Dieser Fall, den auch der Gesetzgeber als Normalfall angesehen haben könnte, trete insbesondere dann ein, wenn der frühere Ehegatte seine gesetzliche Unterhaltspflicht freiwillig erfüllt habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Versorgungsbezug beziehen sollte, zumal ihr verstorbener früherer Ehegatte bis zu seinem Tod Unterhalt geleistet habe, sodass für die Erwirkung eines gerichtlichen Unterhaltstitels sowie zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs keine rechtliche Handhabe vorgelegen habe. Es könne vom Rechtsunterworfenen nicht verlangt werden, gegen wesentliche Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verstoßen, um sich auf diesem Wege ein gerichtliches Urteil zu verschaffen, zumal dies auch aus zivilprozessrechtlicher Sicht nicht möglich und günstigstenfalls mit Kostenfolgen verbunden gewesen wäre. Bei angemessener Erwägung dieses Rechtsproblems hätte die belangte Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Versorgungsbezug zustehe. Es sei nämlich durchaus denkbar, dass sich ein Ehepartner während aufrechter Ehe nicht zu einer Vereinbarung entschließe. Man könne auch niemanden zur Protokollierung eines gerichtlichen Vergleiches zwingen und ein gerichtliches Urteil würde durch die Zivilgerichte nicht gefällt werden. Angesichts dieses Sachverhaltes müsse daher auch auf Grund eines Scheidungsurteils beziehungsweise eines Vergleiches, welcher - wie im Beschwerdefall - für die Dauer des Scheidungsverfahrens geschlossen worden sei, der Versorgungsbezug gewährt werden.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 PG 1965 stellt der Versorgungsbezug für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten einen Ausgleich dafür dar, dass die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Witwenversorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Beamten der Dienstgeber in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe "eintritt", dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Dienstgeber gerichteter öffentlichrechtlicher Anspruch tritt. Der öffentlich-rechtliche Dienstgeber wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 19 Abs. 1 PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau begründet, dessen Höhe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise - um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten -
geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1982, Slg NF Nr 10640/A, oder vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0127). Es kommt für den Anspruch auf den Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau nicht auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil, die Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen der §§ 66 ff Ehegesetz oder darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete. Gesetzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau ist nach § 19 Abs. 1 PG 1965 vielmehr, dass der Verpflichtungsgrund für die Unterhaltsleistung in einem gerichtlichen Leistungsurteil, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0295, und vom 9. Jänner 1968, Zl. 1587/67, sowie vom 16. Jänner 1968, Zl. 1632/67, u.v.a.).
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, nämlich dass keiner der drei in § 19 Abs. 1 PG 1965 genannten Verpflichtungsgründe vorliegt und im Sinne des § 19 Abs. 1a die Ehe der Beschwerdeführerin mit H.M. jedenfalls weniger als zehn Jahre gedauert hat, folgt zwingend, dass weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 PG 1965, noch die des § 19 Abs. 1a PG 1965 vorliegen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin bei der Auflösung ihrer Ehe keinen Unterhaltsanspruch an den Ehegatten stellte bzw. wieso der geschiedene Ehegatte tatsächlich Leistungen erbrachte, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass die vom Gesetzgeber normierten Tatbestandsvoraussetzungen im Beschwerdefall nicht gegeben sind.
Da somit weder die von der Beschwerdeführerin behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch sonst eine amtswegig wahrzunehmende Rechtswidrigkeit vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120280.X00Im RIS seit
22.01.2002