Norm
ABGB §297 ARechtssatz
Leitungen für Gas und elektrisches Licht in einem Hause bilden einen wesentlichen unselbstständigen Bestandteil des Gebäudes und können nicht Gegenstand eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0009876Dokumentnummer
JJR_19331124_OGH0002_0010OB00639_3300000_001