RS OGH 1933/12/19 4Ob536/33, 10Ob514/87, 1Ob586/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1933
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §916 Abs1 Z1
AO §53

Rechtssatz

Treuhänder im Ausgleichsverfahren. Der Treuhandvertrag ist nach allgemeinen Grundsätzen dem Parteiwillen gemäß zu beurteilen und unter Umständen als zulässig anzuerkennen, sofern es sich dabei nicht um unerlaubte oder den guten Sitten widersprechende Zwecke und Leistungen handelt. Der Beisatz "als Treuhänder" in der Klage stellt klar, daß es sich um ein offenes Treuhandverhältnis handelt. Dadurch ist auch die Haftung des Treuhänders für Verbindlichkeiten, die ihn als solchen treffen ( z.B. Kostenverpflichtung ) auf seine Haftung mit dem Treugut beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 536/33
    Entscheidungstext OGH 19.12.1933 4 Ob 536/33
    SZ 15/252; bereits SZ 8/51
  • 10 Ob 514/87
    Entscheidungstext OGH 30.01.1989 10 Ob 514/87
    nur: Der Treuhandvertrag ist nach allgemeinen Grundsätzen dem Parteiwillen gemäß zu beurteilen und als zulässig anzuerkennen, sofern es sich dabei nicht um unerlaubte oder den guten Sitten widersprechende Zwecke und Leistungen handelt. (T1)
  • 1 Ob 586/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 586/89
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0010511

Dokumentnummer

JJR_19331219_OGH0002_0040OB00536_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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