Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Treuhänder im Ausgleichsverfahren. Der Treuhandvertrag ist nach allgemeinen Grundsätzen dem Parteiwillen gemäß zu beurteilen und unter Umständen als zulässig anzuerkennen, sofern es sich dabei nicht um unerlaubte oder den guten Sitten widersprechende Zwecke und Leistungen handelt. Der Beisatz "als Treuhänder" in der Klage stellt klar, daß es sich um ein offenes Treuhandverhältnis handelt. Dadurch ist auch die Haftung des Treuhänders für Verbindlichkeiten, die ihn als solchen treffen ( z.B. Kostenverpflichtung ) auf seine Haftung mit dem Treugut beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0010511Dokumentnummer
JJR_19331219_OGH0002_0040OB00536_3300000_001