Norm
ABGB §884Rechtssatz
Wenn sich die Parteien beim schriftlichen Vertragsabschluß persönlich gegenüberstehen, widerspricht es der Übung und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Teil mit dem anderen mündlich bestimmte Vertragsvereinbarungen trifft und vertragsmäßig Zusagen macht, sich aber hinterher auf eine damit im Gegensatz stehende Klausel des gedruckten Bestellscheinformulars beruft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0017290Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009